Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Inhalts-Verzeichniß.

Erster  Abschnitt.

Militärische  Eintheilung  des  Landes  und  Organisation  der  Landwehr-Behörden.


.Millitärische  Eintheilung  des  Landes.
Organisation  und  Ressort-Verhältniß  der  Landwehr-Behörden.
3.  Personal  der  Landwehr-Bezirks-Commandos.
Verwendung  des  Personals  bei  den  Landwehr-Bezirks-Commandos.
Verhältniß  der  Landwehr-Bezirks-Commandanten  zu  den  Commandanten  der  Landwehr-Bataillone

bei  Formirung  der  letzteren.

Zweiter  Abschnitt.

Uebertritt  der  Mannschaften  aus  dem  activen  Dienste  in  den
Beurlaubtenstand.
Allgemeine  Bestimmungen.
Ertheilung  von  Militär-Pässen.
Ertheilung  von  Führungs-Attesten.
Ueberweisung  der  Mannschaften  an  die  Landwehr-Bezirks-Commandos.

Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  Dienst-Verhältnisse  der  Reserve  und  Landwehr.

Bestimmung  der  Reserve  und  Landwehr.

Dauer  und  Berechnung  der  Dienstzeit.

Bürgerliche  Verhältnisse  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Militär-Verhältniß  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  der  Entlassung  aus  dem  activen  Dienste,
sowie  beim  Wohnorts=  und  Wohnungswechsel.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  Reisen.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  Verlegung  des  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts
  in  das  Ausland.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  beim  Wandern.

Form  der  Meldungen  und  Eintragung  derselben  in  den  Militär-Paß.

Beurlaubung  in  überseeische  Länder.

Auswanderung.

Mitwirkung  der  Civilbehörden  bei  der  Controle  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

Vierter  Abschnitt.

Dienstverhältnisse  der  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten
und  der  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,
  sowie  der  Ersatz-Reserve  erster  Classe.

VWVon  den  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  Mannschaften.
Von  der  Ersatz-Reserve  erster  Classe.

ad  §  23.  Von  den  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften.