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Bey Verschickungen in das Ausland, wobey übernachtet werden muß, er-
höhen sich die Diäten-Ansätze um die Hlfte.
C. Transport= Kosten.
I. Bep den Unterbehörden.
S. 104.
Bey jeder nöthigen Entfernung aus der Flur des Wohnortes:
a) wenn sie nicht über Nacht dauert, hin und her zu-
sammen,
dem Dirigenten . . . . . 1 thlr. 8 gr.
. dem Aktuar 2 4 4 4 · 1 * 8
b) wenn sie uͤber Nacht dauert, fuͤr die Hinreise und die
Ruͤckreise zusammen,
dem Dirigenten . . . . 2. —
dem Aktuar . . . . . . 2
c) an Orten, wo die Amtspersonen von obiger Durch-
schnittsbestimmung nicht ohne ihren baren Schaden Ge-
brauch machen können, ist der Betrag der Transport-
Kosten durch Quittung des Empfängers nach den lau-
fenden Miethpreißen zu bescheinigen.
Dann aber wird dem allein abgeordneten Aktuar nur
Ein Pferd, dem Beamten aber mit dem Aktuar werden
zusammen zwey Pferde mit Wagen vergütet; es sey
denn, daß unter ganz befonderen Umständen auch für
den allein abgeordneten Aktuar ein zweyspanniges Fuhr-
werk, nach Ermessen des Oberbeamten, nöthig gewesen.
Registratoren und Accessisten, die mit dem Aktuar oder
statt desselben versendet werden, haben gleichviel Trans-
port-Gebühren anzusprechen.
e) Die Kriminal-Gerichte, auf welche vorstehende Bestim-
mungen unanwendbar sind, haben jedes Mahl den Be-
trag der Transport-Kosten zu bescheinigen.
Wenn jedoch der Dirigent eines Kriminal-Gerichtes
eigene Pferde und Wagen hält und für den Transport
des Kriminalgerichts-Personals sorgen will: so passirt
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