Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Bey Verschickungen in das Ausland, wobey übernachtet werden muß, er- 
höhen sich die Diäten-Ansätze um die Hlfte. 
C. Transport= Kosten. 
I. Bep den Unterbehörden. 
S. 104. 
Bey jeder nöthigen Entfernung aus der Flur des Wohnortes: 
a) wenn sie nicht über Nacht dauert, hin und her zu- 
sammen, 
dem Dirigenten . . . . . 1 thlr. 8 gr. 
. dem Aktuar 2 4 4 4 · 1 * 8 
b) wenn sie uͤber Nacht dauert, fuͤr die Hinreise und die 
Ruͤckreise zusammen, 
dem Dirigenten . . . . 2. — 
dem Aktuar . . . . . . 2 
c) an Orten, wo die Amtspersonen von obiger Durch- 
schnittsbestimmung nicht ohne ihren baren Schaden Ge- 
brauch machen können, ist der Betrag der Transport- 
Kosten durch Quittung des Empfängers nach den lau- 
fenden Miethpreißen zu bescheinigen. 
Dann aber wird dem allein abgeordneten Aktuar nur 
Ein Pferd, dem Beamten aber mit dem Aktuar werden 
zusammen zwey Pferde mit Wagen vergütet; es sey 
denn, daß unter ganz befonderen Umständen auch für 
den allein abgeordneten Aktuar ein zweyspanniges Fuhr- 
werk, nach Ermessen des Oberbeamten, nöthig gewesen. 
Registratoren und Accessisten, die mit dem Aktuar oder 
statt desselben versendet werden, haben gleichviel Trans- 
port-Gebühren anzusprechen. 
e) Die Kriminal-Gerichte, auf welche vorstehende Bestim- 
mungen unanwendbar sind, haben jedes Mahl den Be- 
trag der Transport-Kosten zu bescheinigen. 
Wenn jedoch der Dirigent eines Kriminal-Gerichtes 
eigene Pferde und Wagen hält und für den Transport 
des Kriminalgerichts-Personals sorgen will: so passirt 
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