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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachtsches
Regierungs= Blall.
Nummer 3. Oen 13. Januar 1836.
Ministerial-Bekanntmachung.
Durch ein Gesetz vom 28. Dezember 1835 hat die Herzoglich Braun-
schweigsche Staatsregierung die als Konventions-Münze Braunschweigschen
Gepräges in Umlauf befindlichen Eindrittel-, Einsechstel= und Einzwolftel-
Thalerstücke auf den Werth des Courant-Geldes herabgesetzt und nur bis zum
20. Januar 1836 sich bereit erklärt, die Umwechselung derselben gegen Auf-
geld von acht Pfennigen auf den Thaler bey den Herzoglich Braunschweigschen
Kassen zu bewirken.
In Folge einer zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung und der
Herzoglich Braunschweigschen über diesen Gegenstand Statt gefundenen Kor-
respondenz ist dermahlen nur so viel erlangt worden, daß die Herzoglich
Braunschweigsche Staatsregierung denjenigen Betrag in Braunschweigschen
Konventions-Eindrittel -, Einsechstel= und Einzwölftel= Stücken, welcher bey
den Großherzoglichen Kassen bis zum 20. dieses Monathes, als dem End-
punkte der Einwechselungs-Frist, nach den gedachten Münzstücken sortirt und
abgezählt vorhanden seyn wird, an dem gedachten Tage durch einen von
Braunschweig aus nach Weimar zu sendenden Offizianten in Empfang neh-
men und die Einwechselung dieses Betrages, nach Maßgabe der in dem Her-
zoglich Braunschweigschen Gesetze vom 28. Dezember 1835 enthaltenen Be-
stimmungen, also auch durch Rückzahlung der empfangenen, sodann als Cou-
rant zu betrachtenden Münz-Sorten, unter Hinzurechnung des —- Agios
und in der daselbst angegebenen Frist, vornehmen lassen will.
Diesem gemäß wird von Seiten des Großherzoglichen Staats-Ministe-
riums, Departement der Finanzen, auf Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des
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