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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs= Blakl.
Nummer 23. Den 6. August 1836.
Ministerial-Bekanntmachung.
Durch Vervollkommnung der Branntwein-Fabrikation ist die Produktions-=
Fahigkeit der inländischen Branntweinbrennereyen so sehr gesteigert worden,
daß dadurch ein erhebliches Mißverhältniß zwischen den bisherigen Vergütungs-
sätzen für ausgeführten Branntwein nach dem Regulative vom 20. Oktober
1834 KF. 1 und der für denselben wirklich erlegten Fabrikations-Steuer zum
Nachtheile der Steuerkasse eingetreten ist.
Zu Beseitigung dieses Mißverhältnisses wird demnach, wie dieses nach
einer für das Königreich Preußen so eben erfolgten Bestimmung geschehen ist,
auf allerhöchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, von dem
unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der Finan-
zen, mit Außhebung der in dieser Beziehung durch das vorgedachte Regulativ
bewilligten Vergütungssätze hiermit festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß vom 1. July d. J. an für ein Maß 0,55 Nösel Weima-
risch (ein Preußisch Quart) des im Inlande gefertigten Branntweines, wenn
derselbe mindestens eine Alkohol-Stärke von fünf und dreyßig Grad nach
Tralles erreicht, bey der Ausfuhre über die Grenzen des gesammten
deutschen Zollvereins-Gebiethes binaus nach dem diesem Vereine
nicht angehörigen Auslande, nur eine Steuervergütung nach folgenden
Saätzen gewährt werden soll, als:
bey einer Stärke Preußisch Konventions-Geld.
von 35 bis 39 Drozent — Silbergr. 6 pf. — gGr. 43 pf.
= 40 4 * — - 7 2 — — 53 -
= 45 49 O — — 8 = — 63
50 54 * — * 9 - — 2 7 -
55 * 59 * — * 10 2 — = 75 “vê½
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