Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs= Blakl. 
Nummer 23. Den 6. August 1836. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Durch Vervollkommnung der Branntwein-Fabrikation ist die Produktions-= 
Fahigkeit der inländischen Branntweinbrennereyen so sehr gesteigert worden, 
daß dadurch ein erhebliches Mißverhältniß zwischen den bisherigen Vergütungs- 
sätzen für ausgeführten Branntwein nach dem Regulative vom 20. Oktober 
1834 KF. 1 und der für denselben wirklich erlegten Fabrikations-Steuer zum 
Nachtheile der Steuerkasse eingetreten ist. 
Zu Beseitigung dieses Mißverhältnisses wird demnach, wie dieses nach 
einer für das Königreich Preußen so eben erfolgten Bestimmung geschehen ist, 
auf allerhöchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, von dem 
unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der Finan- 
zen, mit Außhebung der in dieser Beziehung durch das vorgedachte Regulativ 
bewilligten Vergütungssätze hiermit festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß vom 1. July d. J. an für ein Maß 0,55 Nösel Weima- 
risch (ein Preußisch Quart) des im Inlande gefertigten Branntweines, wenn 
derselbe mindestens eine Alkohol-Stärke von fünf und dreyßig Grad nach 
Tralles erreicht, bey der Ausfuhre über die Grenzen des gesammten 
deutschen Zollvereins-Gebiethes binaus nach dem diesem Vereine 
nicht angehörigen Auslande, nur eine Steuervergütung nach folgenden 
Saätzen gewährt werden soll, als: 
bey einer Stärke Preußisch Konventions-Geld. 
von 35 bis 39 Drozent — Silbergr. 6 pf. — gGr. 43 pf. 
= 40 4 * — - 7 2 — — 53 - 
= 45 49 O — — 8 = — 63 
50 54 * — * 9 - — 2 7 - 
55 * 59 * — * 10 2 — = 75 “vê½ 
(10)
	        
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