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« Zu Abstellung dieses wucherlichen Mißbrauches werden die nachfolgenden
Bestimmungen des, im Neustädt'schen Kreise noch volle Gesebeskraft ha-
benden, Kurfürstlich Sächsischen Münz= Edikts vom 14. May 1763 K. 13
hierdurch in Erinnerung gebracht:
„Das eigentliche Gewicht einer jeden, solchergestalt autorisirten, Gold-
„münze ist in der Valvations-Tabelle zugleich mit angemerkt.
„Fehlt an einem Dukaten und halben Louisd'or ein As, und an
„einem Louisd'or, Karolin, Mard'or und Pistole zwey As, so soll
„solcher Abgang mit Einem Groschen auf jedes As vergütet werden
„können; wäre hingegen der Mangel noch stärker, so soll das, solcher-
„qgestalt zu leicht befundene, Stück bey Strafe der Konfiskation gar
„nicht einzeln, sondern bloß nach dem Gewichte einer Mark (ul Marco)
wausgegeben werden.“
Hiernach darf insbesondere
jeder Dukaten, der unter dem Passir-Gewichte ist, mithin weniger als
65 As wiegt, bey Strafe der Konfiskation, — wovon ein
Dritttheil dem Denunzianten, (dessen Nahme überdieß auf Verlangen ver-
schwiegen werden soll), ein Dritttheil der, die Untersuchung führenden
Obrigkeit, das lette aber der Staatökasse zu verabfolgen ist, — gar
nicht einzeln, sondern lediglich nach dem Markgewichte ausgegeben werden.
Die Polizey-Unterbehörden des Reustädt'schen Kreises haben ge-
naue Aufsicht auf gehörige Befolgung dieser gesetzlichen Vorschriften führen zu
lassen und vorkommende Zuwiderhandlungen mit der geordneten Strafe zu
abnden.
Weimar den 28. July 1886.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
III. Mit allerhöchster Genchmigung Sr. Kömglichen Hoheit, des Groß-
herzogs, bringen wir unter Himweisung auf die, in den Großherzoglichen
Landen gegen das Einsetzen in auswärtige Geld-, Waaren= oder Güter-Lot-
terien destehenden, Verbothe und insbesondere auf unsere Bekanntmachungen