Ministerial-Bekanntmachung.
Mit Beziehung auf die vorstehende allerhöchste Verordnung vom heu-
tigen Tage, den zollfreyen Verkehr zwischen den Staaten des deutschen
Jollvereines und der freyen Stadt Frankfurt betreffend, bringt das Großher-
zogliche Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, hiermit noch beson-
ders Folgendes zur öffentlichen Kenntniß:
1) Es ist in der freyen Stadt Frankfurt am Mayn ein provisorisches,
durch Vereinsbeamte besetztes Haupt-Zollamt errichtet worden, welches
befugt ist, Begleitscheine auf vereinsländische, zur Begleitschein-Erle-
digung ermachtigte Aemter auszustellen und Begleitscheine, welche auf
dasselbe gerichtet werden, zu erledigen.
2) Der zollfreye Verkehr zwischen den Vereinsstaaten und der freyen
Stadt Frankfurt mit Waaren der in dem Nachsteuer-Tarife für Frank-
furt genannten Art, nähmlich:
Baumwollen-Garn und baumwollene Waaren,
Branntwein aller Art, .
Eisen, geschmiedetes, und Stahl,
Gewuͤrze,
Kaffee und Kakao,
Kurze Waaren, Quincaillerien,
Leder und daraus gefertigte Waaren,
Porzellan, welches sich im Besitze von Händlern befindet,
Reis,
Seidenwaaren,
Taback und Tabacks-Fabrikate,
Wein und Most,
Wollenwaaren,
Zucker aller Art,
unterliegt nur noch den Kontrole-Vorschriften, welche die Zollgesetzgebung
des Vereines für den Verkehr im Binnenlande enthält (Jollgesetz vom 12.
Dezember 1833 F.SF. 29 und 30) und einigen weiteren Bestimmungen, die
jedoch nur bis dahin in Kraft bleiben werden, wo der Zollvereins-Vertrag