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und die Zollgesetzgebung in der freyen Stadt Frankfurt, bezuͤglich in den
Vereinsstaaten, zur öffentlichen Kenntniß gebracht seyn werden. Hiernach ist
a) der Eingang von Waaren dieser Art in die Vereinsstaaten an die noch
zur Zeit bestehenden Zollstraßen und Zollämter gebunden.
b) Versendungen an solchen Waaren in Mengen unter 25 Pfund bedürfen
·
keiner Abfertigung des Haupt-Zollamtes zu Frankfurt. Sie müssen
aber dem vereinsländischen Grenz-Zollamte angemeldet werden, damit
sie von demselben zum Transporte in dem Grenzbezirke mit Legitima-
tions-Scheinen versehen werden können.
Versendungen an Waaren der in dem Nachsteuer-Tarife genannten Art
in Mengen von und über 25 Pfund müssen mit Frachtbriefen oder
Versendungsscheinen Seitens der Absender versehen werden, welche vor
dem Abgange dem Hauptamte zu Frankfurt am Mayn zur Visirung
und Stempelung und bey der Ankunft an dem vereinsländischen Zoll-
amte diesem zum Zwecke der Ertheilung einer Bescheinigung für den
Tranöport in dem Grenzbezirke vorgelegt werden.
Bey Versendung von Wein, Branntwein und Taback nach dem Kur-
fürstenthume Hessen, den Staaten des Thüringischen Zoll= und Han-
dels-Vereines und den Königreichen Preußen und Sachsen müssen die be-
stimmten Ausgleichungsabgaben entweder bey dem betreffenden Grenz-
Zollamte entrichtet oder durch Ertheilung von Begleitscheinen Seitens
des Haupt-Zollamtes zu Frankfurt auf die Steuerstellen des Ortes
der Bestimmung sicher gestellt werden.
Weimar den 26. Februar 1836.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.