Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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„Dokumente der Pflegebefohlenen — Verschwender und Abwesende 
ausgenommen — sind von Depositions-Gebuͤhren ganz und deren 
Gelder zur Haͤlfte frey, dafern der Grund der Deposition einzig 
und allein in dem bevormundeten Zustande der Pflegebefohlenen 
liegt.“ 
Zu Vermeidung von Mißverständnissen wird diese Berichtigung auf höch- 
sten Befehl hierdurch offentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 6. Oktober 1836. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
III. In Folge hbchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, ist zu Purifikation der stadtischen Jurisdiktion von Lobeda die 
laut Rezesses vom 20. März 1682 und Reskriptes vom 10. März 1786 
(Schmidts Gesetzsammlung Band 7 S. 494 f.) dem Amte Jena vorbehaltene 
Jurisdiktion von Seiten des Großherzoglichen Staats-Fiskus an die Stade 
Lobeda vom 1. dieses Monathes an abgetreten worden, welches zur Beachtung 
andurch bekannt gemacht wird. 
Weimar am 11. Oktober 1836. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IIII. Die unterzeichneten Großherzoglichen Landesregierungen machen 
hierdurch auf dem Grunde des §F. 18 des Sportelgesetzes vom 27. April 
1836 zur Nachricht und Nachachtung bekannt: 
daß die Schlußworte des §. 20 des eben erwähnten Gesetzes: 
„und für Straferkenntnisse in Stuprations-, Felddeube= und Wald- 
buß-Angelegenheiten ist durchgehends nur anzusehben 16 gr.“ 
bloß auf Straferkenntnisse der LandeS-Justiz-Kollegien in den 
gedachten Angelegenheiten zu beziehen sind; indem es hinsichtlich der 
Straferkenntnisse der Unterbehörden lediglich bey der Bestimmung im 
5. 19 Nr. 11 mit der Modifikation im ersten Satze des 9. 20 
verbleibt. 
Weimar am 13. Oktober und Eisenach am 24. Oktober 1836. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
von Müller. Wittich.
	        
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