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V. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Genehmigung
eines dießfallsigen ständischen Antrages die Vorschrift des Einkommensteuer-
Regulatives vom 6. November 1823, wonach bey dem jährlichen Auswurfe
derjenigen Anzahl Pfennige, welche, nach Maßgabe des durch gesetzmäßige
Schätzung erlangten Orts-Steuerkapitales, von jedem Thaler des zum zwey-
ten Theile der Orts-Quote beytragspflichtigen Einkommens, jedes Ortes zu
entrichten sind, um- den vollen Betrag dieser Orts-Quote in demselben
Jahre aufzubringen, bisher nicht unter halbe Pfennige herabgegangen werden
durfte, dahin zu modifiziren gnadigst geruhet: daß künftig bey solchem Aus-
wurfe bis auf Viertelpfennige herabgegangen werden soll.
Höchstem Befehle gemäß erhalten sämmtliche Einkommensteuer = Lokal-
kommissionen andurch die Anweisung, sich hiernach bey der Berechnung und
dem Auswurfe der zur Aufbringung der Orts-Quote zweynten Theiles, jedes
Ortes, in jedem Jahre erforderlichen Anzahl Pfennige von jedem Thaler des
durch die Schätzung für dasselbe Jahr erlangten Orts-Steuerkapitales fortan
und auch schon für das gegenwärtige Jahr auf das Genaueste zu
achten.
Weimar am 24. Februar 1836.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.