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1) Herabsetzung der jaͤhrlichen Verzinsung auf drey und ein halbes Prozent,
vom 1. Oktober dieses Jahres an;
2) Abaͤnderung der bisherigen Verbriefung des Kapitales in groͤberen
Münz-Sorten des Konventions-Zwanzigguldenfußes nicht unter Zwan-
zigkreuzerstücken dahin, daß die Zahlung der Zinsen sowohl als die
dereinstige Kapitalrückzahlung soll geleistet werden konnen in kassemäßig
gültigen Münz-Sorten des Konventions-Zwanzigguldenfußes nicht un-
ter Einsechstel -Thalerstücken, oder deren Werthz für welche Abänderung
jedoch eine Agio-Vergütung von Einem Prozent des Kapitalbetrages
bar geleistet wird.
Dagegen bestehen alle übrige in den Obligationen enthaltenen Zusagen
und Garantieen fortwährend in voller Gültigkeit, nahmentlich die Zusicherung
halbjähriger Verloofungen, die aber erst mit dem 1. April 1837 wiederum
ihren Anfang nehmen, und die Zusicherung der völligen Rückzahlung der gan-
zen Anleihe in einem Zeitraumc von spätestens ein und vierzig Jahren vom
Jahre 1830 an gerechnet, vorbehältlich der dort gleichfalls bedungenen noch
früheren Rückzahlung, nach Ermessen der Staateregierung.
II.
Alle Inhaber landständischer vierprozentiger Obligationen au porteur.
welche bare Rückzahlung der darin verbrieften Kapitale begehren, haben sich
in der Zeit vom 1. April bis 15. May dieses Jahres bey der von uns
hierzu besonders ernannten Deputatien, deren Erpedition in unserem Ge-
schäfts -Lokal jeden Dinstag, Donnerstag und Sonnabend von 9 Uhr Vor-
mittag bis 1 Uhr Nachmittag geöffnet seyn wird, unter Vorzeigung der be-
troffenen Obligationen anzumelden und ihre diesfallsige Erklärung, zugleich
auch die zu solchen Obligationen gehörigen Talons nebst den noch nicht zahl-
baren Koupons (mit Ausschluß des am 1. Oktober dieses Jahres fälligen
Koupons) abzugeben.
Sie erhalten dagegen eine Bescheinigung über die abgegebenen Talons
und Koupons und haben sodann am 1. Dktober dieses Jahres die Barzah-
lung des Kapitales und der bis zu diesem Termine falligen Zinsen, gegen
Zurückgabe der Obligationen, der entsprechenden Koupons und der obgedach-
ten Bescheinigung über die schon abgegebenen Talons und Koupons, in den
verbrieften Münz-Sorten zu erwarten.
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