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2) im Falle eines einzelnen Ungebührnisses der nicht genauen Befolgung
erhaltener Instruktion u. s. w., nach sorgfältiger Erörterung des That-
bestandes, die darüber geführten Protokolle oder Akten der Landes-Di-
rektion berichtlich vorzulegen, welche dann weiter die Bestrafung und
nach Befinden einstweilige Ablösung des Betheiligten bei dem Militär=
Kommando beantragen wird.
5 16.
Nur von den Landräthen, von den Justiz-Beamten und wirklichen Amts-
Aktuaren haben die als Ordonnanzen bei dem Amte kommandirten Unter-Offi=
ziere Aufträge und Anweisungen zu empfangen. Zu bloß Orts-polizeylichen Ver-
richtungen, zu persönlichen Bedienungen und zu Botendiensten dürfen die Or-
donnanzen schlechterdings nicht gebraucht werden.
Eine besonders ausgefertigte Instruktion schreibt vor, wie dieselben bei
ihrem Dienste sich überhaupt noch zu verhalten und in einzelnen Fallen zu
verfahren haben. »
Mit dieser Instruktion muͤssen sie sich auf Erfordern bei ihrer Dienstthaͤ-
tigkeit in einzelnen Fallen legitimiren.
g. 1 7.
Zur Erleichterung der Aufsicht uͤber Kommandirte so wie zu ihrer eigenen
Erleichterung bei den für sie und für den Polizey-Ordonnanz-Dienst nothwen-
digen Nachweisungen werden von ihnen Dienstbücher geführt. Alle Ortöbehörden,
so wie die Bewohner einzeln gelegener Güter, Höfe und Hauser sind schuldig,
diese Dienstbücher auf Ersuchen gehörig zu visiren, auch hiernach Sachgemäße
Nachrichten und die etwa erforderliche Beglaubigung geschehener Anzeigen bei-
zufügen.
Wir erwarten, daß sich Unsere Civil-Behörden und Unsere Militär-Be-
hörden die Erreichung des durch gegenwärtige Verordnung beabsichtigten Zweckes,
ein für das gemeine Wohl förderliches Einverständniß und gutes Vernehmen
und ein hierdurch bedingtes Zusammenwirken zur angelegentlichsten Pflicht
machen, auch dadurch Unsere Zufriedenheit sich zu verdienen und zu erhalten
suchen werden.
Sollten aber wider Unser Erwarten solche Anstände und Irrungen sich
ergeben, welche das gedachte Verhältuiß unterbrechen könnten: so hat jeder
Theil eine amtliche Anzeige davon an seine vorgesette Behörde gelangen zu