Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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2)  Von  der  bezeichneten  Regel  ist  nur  wegen  erheblicher,  aus  der  Sache
oder  von  der  Person  hergenommenen  Gründe  (z.  B.  wenn  der  Pfarrer
  des  Gerichtsortes  bei  der  Sache,  in  welcher  geschworen  werden
soll,  bekheiligt,  oder  wenn  derselbe  mit  dem  Schwurpflichtigen  nahe  verwandt
  wäre  2c.)  eine  Ausnahme  zu  machen.
3)  In  dem  Falle  unter  1  hat  das  zuständige  Gericht  den  Pfarrer  des
Gerichtsortes,  auch  wenn  derselbe  zufäallig  zugleich  die  Stelle  eines
Superintendenten  bekleidet,  um  die  Vornahme  der  Handlung  unmittelbar
  zu  ersuchen,  in  dem  Falle  unter  2  aber  muß  das  Gericht
a)  an  den  Superintendenten  der  Dibzes  mit  seinem  Ersuchen  wegen
Beauftragung  eines  andern  Geistlichen  sich  wenden,  wenn  ein  solcher
aus  derselben  Diözes,  in  welcher  auch  der  Gerichtsort  liegt,  zugezogen
  werden  soll,  dagegen  muß

b)  an  das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium  berichtet  werden,  wenn
der  aus  besonderen  Gründen  ausnahmsweise  zuzuziehende  Geistliche  einer
  andern  Dibzes  angehört.

Weimar  den  25.  May  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
hiermit  die  Annahme  der  im  28  Guldenfuße  neuerlich  ausgeprägten  Herzoglich
Sachsen  Koburg-Gothaischen  Landmunze  in  Einvierundzwanzigstel-Thalerstücken
(Groschen)  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  dergestalt  verbothen,  daß
solche  weder  bei  den  Großherzoglichen  öffentlichen  Kassen,  noch  im  Privat-Verkehre
als  Münze  Kurs  und  Geltung  finde,  bei  Vermeidung  der,  gegen  die  Einbringung
  und  Auögebung  der  im  Staatögebiethe  verbothenen  Münzen
bereits  durch  altere  landeöherrliche  Verordnungen  gesetlich  angedrohten
Strafe  der  Konfiskation  der  fraglichen  Munzstücke,

(siehe  Verordnung  d.  d.  Weimar  den  26.  April  1763  über  die  General-Münz-Devalvation

  und  Königlich  Sächsisches  Münz-Edikt  d.  d.

14.  May  1763,  F.  22,
wovon  dem  Anzeiger  hiermit  der  dritte  Theil  des  wirklichen  Werthes
der  konfiszirten  Stücke  zugesichert  wird.

Weimar  den  31.  May  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.