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2) Von der bezeichneten Regel ist nur wegen erheblicher, aus der Sache
oder von der Person hergenommenen Gründe (z. B. wenn der Pfarrer
des Gerichtsortes bei der Sache, in welcher geschworen werden
soll, bekheiligt, oder wenn derselbe mit dem Schwurpflichtigen nahe verwandt
wäre 2c.) eine Ausnahme zu machen.
3) In dem Falle unter 1 hat das zuständige Gericht den Pfarrer des
Gerichtsortes, auch wenn derselbe zufäallig zugleich die Stelle eines
Superintendenten bekleidet, um die Vornahme der Handlung unmittelbar
zu ersuchen, in dem Falle unter 2 aber muß das Gericht
a) an den Superintendenten der Dibzes mit seinem Ersuchen wegen
Beauftragung eines andern Geistlichen sich wenden, wenn ein solcher
aus derselben Diözes, in welcher auch der Gerichtsort liegt, zugezogen
werden soll, dagegen muß
b) an das Großherzogliche Ober-Konsistorium berichtet werden, wenn
der aus besonderen Gründen ausnahmsweise zuzuziehende Geistliche einer
andern Dibzes angehört.
Weimar den 25. May 1837.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
IV. Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird
hiermit die Annahme der im 28 Guldenfuße neuerlich ausgeprägten Herzoglich
Sachsen Koburg-Gothaischen Landmunze in Einvierundzwanzigstel-Thalerstücken
(Groschen) im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach dergestalt verbothen, daß
solche weder bei den Großherzoglichen öffentlichen Kassen, noch im Privat-Verkehre
als Münze Kurs und Geltung finde, bei Vermeidung der, gegen die Einbringung
und Auögebung der im Staatögebiethe verbothenen Münzen
bereits durch altere landeöherrliche Verordnungen gesetlich angedrohten
Strafe der Konfiskation der fraglichen Munzstücke,
(siehe Verordnung d. d. Weimar den 26. April 1763 über die General-Münz-Devalvation
und Königlich Sächsisches Münz-Edikt d. d.
14. May 1763, F. 22,
wovon dem Anzeiger hiermit der dritte Theil des wirklichen Werthes
der konfiszirten Stücke zugesichert wird.
Weimar den 31. May 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.