Regierungs Blatt
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 187. Nummer 9. 5. July.
Bekanntmachungen.
I. Zu Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Auslegung des
S. 6 der, zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und dem
Kurfürstenthume Hessen bestehenden, Konvention wegen Uebernahme der Va-
gabunden und Ausgewiesenen vom 13. Februar 1824 (Regierungs-Blatt von
demselben Jahre Nr. 6) ist zwischen den beiderseitigen hohen Staatöregierun-
gen folgende erlduternde Bestimmung festgestellt worden:
daß — so oft in Folge der Vorschrift des angezogenen Paragraphen,
Kinder einer heimathslosen Familie, welche noch nicht 14 Jahre alt
sind, oder welche sonst wegen des Unterhaltes, den sie von den Aeltern
genießen, von denselben nicht getrennt werden können, in den Staat
zu verweisen sind, welchem der Vater, bezüglich die Mutter, ange-
hört — die einmal erfolgte Zuweisung der Kinder nicht auf eine ge-
wisse Zeit beschränkt, sondern als so lange fortwährend betrachtet wer-
den soll, bis etwa die Kinder in dem andern Staate selbstständig ein
neues Heimathsrecht, gemäß den Bestimmungen der Konvention, er-
werben.
Allerhöchstem Befehle zu Folge setzen wir sämmtliche Polizey-Unterbehörden
des Großherzogthumes hiervon in Kenntniß mit der Anweisung, hiernach das
Geeignete in vorkommenden Faͤllen wahrzunehmen.
Weimar den 29. April 1837.
Großherzogli- Säch sische EDandes· Direktion.
F. von Schwendler.
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