Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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II. Zu Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Auslegung des 
#§. 2 lit. a und des F. 6 der, zwischen dem Großherzogthume Sachsen Weimar- 
Eisenach und dem Herzogthume Sachsen Altenburg bestehenden, Konvention we- 
gen gegenseitiger Uebernahme der Staatsangehörigen (Regierungs-Blatt vom 
Jahre 1822 Nr. 15 und Nr. 18) sind, mit gegenseitiger höchster Genehmi- 
gung, zwischen der unterzeichneten Behörde und der Herzoglich Saächsischen Landes- 
regierung zu Altenburg, folgende erlaäuternde Bestimmmungen festgestellt worden. 
1. 
zu §. 2 lit. a. 
à. Kinder, welche die Volljährigkeit noch nicht erlangt haben, werden 
schon durch die Handlungen ihrer Acltern an und für sich und ohne daß 
es einer eigenen Thätigkeit oder eines besonders begründeten Rechtes der 
Kinder bedarf, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig, welche die Aeltern 
während der Minderjährigkeit dieser ihrer Kinder erwerben, wobei der Um- 
stand, ob dergleichen Kinder mit ihren Aeltern zugleich und faktisch in 
den neuen Wohnort gezogen sind, oder aber erst später, oder zur Zeit der 
entstandenen Heimathsfrage noch gar nicht dahin sich begeben haben, einen 
unterschied nicht machen soll. 
b. Kinder nicht heimathsloser Aeltern, welche vor dem Eintritte der 
Konfskriptions-Pflichtigkeit in ihrem Geburtslande mit ihren Aeltern in das 
Gebieth des jenseitigen Staates ziehen, sollen der Militär-Pflicht gegen den 
verlassenen Staat enthoben und derselben gegen das neue Heimathsland unter- 
worfen seyn, beides jedoch nur dann, wem die Aeltern in letzterem wirklich 
das Heimathsrecht erlangt haben; wohingegen in Ansehung der Kinder hei- 
mathsloser Aeltern die in der bestehenden Uebereinkunft hierüber enthaltenen 
ausdrücklichen Bestimmungen unverändert bleiben. 
Unter dem Ausdrucke: „Aeltern“ ist bei ehelichen Kindern immer der 
Vater, bei unehelichen aber die Mutter zu verstehen. 
2. 
zu K. 6. 
So oft, in Folge der Vorschrift dieses Paragraphen, Kinder, welche 
noch nicht 14 Jahre alt sind, oder welche sonst wegen des unterhaltes, den 
sie von den Aeltern genießen, von deufelben nicht getrennt werden kömen,
	        
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