Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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II.  Zu  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  über  die  Auslegung  des
#§.  2  lit.  a  und  des  F.  6  der,  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  und  dem  Herzogthume  Sachsen  Altenburg  bestehenden,  Konvention  wegen
  gegenseitiger  Uebernahme  der  Staatsangehörigen  (Regierungs-Blatt  vom
Jahre  1822  Nr.  15  und  Nr.  18)  sind,  mit  gegenseitiger  höchster  Genehmigung,
  zwischen  der  unterzeichneten  Behörde  und  der  Herzoglich  Saächsischen  Landesregierung
  zu  Altenburg,  folgende  erlaäuternde  Bestimmmungen  festgestellt  worden.

1.
zu  §.  2  lit.  a.

à.  Kinder,  welche  die  Volljährigkeit  noch  nicht  erlangt  haben,  werden
schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Acltern  an  und  für  sich  und  ohne  daß
es  einer  eigenen  Thätigkeit  oder  eines  besonders  begründeten  Rechtes  der
Kinder  bedarf,  derjenigen  Staatsangehörigkeit  theilhaftig,  welche  die  Aeltern
während  der  Minderjährigkeit  dieser  ihrer  Kinder  erwerben,  wobei  der  Umstand,
  ob  dergleichen  Kinder  mit  ihren  Aeltern  zugleich  und  faktisch  in
den  neuen  Wohnort  gezogen  sind,  oder  aber  erst  später,  oder  zur  Zeit  der
entstandenen  Heimathsfrage  noch  gar  nicht  dahin  sich  begeben  haben,  einen
unterschied  nicht  machen  soll.

b.  Kinder  nicht  heimathsloser  Aeltern,  welche  vor  dem  Eintritte  der
Konfskriptions-Pflichtigkeit  in  ihrem  Geburtslande  mit  ihren  Aeltern  in  das
Gebieth  des  jenseitigen  Staates  ziehen,  sollen  der  Militär-Pflicht  gegen  den
verlassenen  Staat  enthoben  und  derselben  gegen  das  neue  Heimathsland  unterworfen
  seyn,  beides  jedoch  nur  dann,  wem  die  Aeltern  in  letzterem  wirklich
das  Heimathsrecht  erlangt  haben;  wohingegen  in  Ansehung  der  Kinder  heimathsloser
  Aeltern  die  in  der  bestehenden  Uebereinkunft  hierüber  enthaltenen
ausdrücklichen  Bestimmungen  unverändert  bleiben.

Unter  dem  Ausdrucke:  „Aeltern“  ist  bei  ehelichen  Kindern  immer  der
Vater,  bei  unehelichen  aber  die  Mutter  zu  verstehen.

2.
zu  K.  6.

So  oft,  in  Folge  der  Vorschrift  dieses  Paragraphen,  Kinder,  welche
noch  nicht  14  Jahre  alt  sind,  oder  welche  sonst  wegen  des  unterhaltes,  den
sie  von  den  Aeltern  genießen,  von  deufelben  nicht  getrennt  werden  kömen,