Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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IV. In dem Herzogthume Sachsen Altenburg ist den gesetz- 
lichen Vorschriften zufolge auöwartigen Rechtsbeiständen die adbo-— 
katorische Praris vor den dasigen Oberbehörden unter keiner Bedingung 
gestattet, bei den Unterbehörden aber sollen sie, jedoch nur dann, ausnahms- 
weise zugelassen werden, wenn außerordentliche, klar nachzuweisende, Verhältnisse 
die Zuziehung eines inländischen Sachwalters unthunlich machen. In den Her- 
zoglich Sachsen Meiningenschen Landen hiogegen werden gesetzlich zwar 
auswärtige Rechtsbeistände in den vor den Herzoglich Meiningenschen 
Gerichten verhandelten Prozessen zugelassen, denselben jedoch Reisekosten und 
Tagegelder von dem unterliegenden Streittheile nicht erstattetz abwesende 
Parteien aber, welche einen Sachwalter am Orte des Gerichts zu bestellen 
haben, müssen sich hierzu eines inlandischen Advokaten bedienen. 
In den vormahls Gothaischen, Altenburgschen Saalfeldschen Landestheilen 
tritt die fernere Beschränkung hinzu, daß die Schriften auswärtiger Anwälte 
von denselben mit Vor= und Zunahmen unterzeichnet, zugleich aber mit dem 
vidit eines inländischen versehen seyn müssen. Höchstem Befehle zufolge sollen 
erwiederungsweise vor den dieöseitigen Gerichtsstellen hinsichtlich 
der advokatorischen Praxis der Herzoglich Altenburgschen und 
Meiningenschen Anwälte die gleichen Grundsätze in Anwendung 
kommen, soweit nicht von den beiderseitigen Oberbehörden uberhaupt oder in 
Beziehung auf einzelne Anwälte und Gerichtsbezirke ein Anderes ausdrücklich 
vereinbaret wird. 
Weimar den 1. Juny und Eisenach den 15. Juny 1837. 
Die Großherzoglich Sächsischen Landesregierungen. 
von Müller. Wittich.
	        
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