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IV. In dem Herzogthume Sachsen Altenburg ist den gesetz-
lichen Vorschriften zufolge auöwartigen Rechtsbeiständen die adbo-—
katorische Praris vor den dasigen Oberbehörden unter keiner Bedingung
gestattet, bei den Unterbehörden aber sollen sie, jedoch nur dann, ausnahms-
weise zugelassen werden, wenn außerordentliche, klar nachzuweisende, Verhältnisse
die Zuziehung eines inländischen Sachwalters unthunlich machen. In den Her-
zoglich Sachsen Meiningenschen Landen hiogegen werden gesetzlich zwar
auswärtige Rechtsbeistände in den vor den Herzoglich Meiningenschen
Gerichten verhandelten Prozessen zugelassen, denselben jedoch Reisekosten und
Tagegelder von dem unterliegenden Streittheile nicht erstattetz abwesende
Parteien aber, welche einen Sachwalter am Orte des Gerichts zu bestellen
haben, müssen sich hierzu eines inlandischen Advokaten bedienen.
In den vormahls Gothaischen, Altenburgschen Saalfeldschen Landestheilen
tritt die fernere Beschränkung hinzu, daß die Schriften auswärtiger Anwälte
von denselben mit Vor= und Zunahmen unterzeichnet, zugleich aber mit dem
vidit eines inländischen versehen seyn müssen. Höchstem Befehle zufolge sollen
erwiederungsweise vor den dieöseitigen Gerichtsstellen hinsichtlich
der advokatorischen Praxis der Herzoglich Altenburgschen und
Meiningenschen Anwälte die gleichen Grundsätze in Anwendung
kommen, soweit nicht von den beiderseitigen Oberbehörden uberhaupt oder in
Beziehung auf einzelne Anwälte und Gerichtsbezirke ein Anderes ausdrücklich
vereinbaret wird.
Weimar den 1. Juny und Eisenach den 15. Juny 1837.
Die Großherzoglich Sächsischen Landesregierungen.
von Müller. Wittich.