Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

43 
halten, d. h. so, daß er weder verstümmelt noch versteckt noch mit unpassen- 
den Zusätzen versehen oder sonst auf irgend eine Weise unkenntlich gemacht 
werde. Ist indessen keine Erhaltung und Wiederherstellung möglich, so ist 
wenigstens zu veranstalten, daß vor allen Dingen eine getreue Beschrei- 
bung und Zeichnung von dem verschwindenden Gebäude oder dem verschwin- 
denden Theile des Gebäudes zu Papier gebracht und entweder in dem Archive 
der Ortsbehörde oder bei der Großherzoglichen Oberaufsicht über die unmit- 
telbaren Anstalten für Wissenschaft und Kunst aufbewahrt werde. 
2. 
Bildhauerarbeiten in Stein, freistehende Figuren, hoch= oder flach- 
erhobene Darstellungen, Grabsteine, Wappen, Zierathen und eingehauene 
Inschriften, ebenso Metallarbeiten in Figuren und Tafeln sind nicht ohne 
dringendste Nothwendigkeit von ihrer Stelle zu rücken. Ist ihre Erhaltung 
durch Feuchtigkeit oder Baufälligkeit der Umgebung gefährdet, so ist mit einem 
tüchtigen Bauverständigen darüber Rücksprache zu nehmen, wie der drohenden 
Gefahr noch zu begegnen sey. Im dußersten Falle aber, wenn es unumgäng- 
lich wird, solchen Gegenständen eine andere Stelle anzuweisen, darf wieder nicht 
versäumt werden, eine Nachricht über ihren früheren Standort aufzuzeichnen, in- 
dem dieser, insonderheit bei Grabsteinen, Wappen und Inschriften, oft von 
Wichtigkeit für die geschichtliche Bedeutung ist. Die Versebuna oeschebe an 
sichere Stellen desselben Gebdudes oder, wenn dieses nicht angeht, in ein an- 
deres, der öffentlichen Obhut anvertrautes Gebäude. 
Arbeiten in Stein und Metall dürfen ohne vorgängigen Beirath eines 
Kunstverständigen niemahls mit äbenden Stoffen behandelt, abgekratzt, uber- 
tüncht oder mit Oelfarbe angestrichen werden. Zu ihrer Erhaltung dagegen 
ist, wo sie an eingeschlossenen, dumpfigen Orten stehen, öfteres Zulassen 
freier Luft und überall öfteres, sorgfältiges Abkehren des Staubes und Schmutzes 
ganz unerläßlich. Dieses kann jeder verständige Diener oder Handarbeiter 
besorgen; das Abwaschen aber, welches sich auch bisweilen nöthig macht, darf 
wan nur einer kunsterfahrenen Hand anvertrauen. 
8. 
In vielen Kirchen find Bildschnitzereien in Holz mit Bema- 
lung und Vergoldungen vorhanden, welche, wenn auch vielleicht ihrer ersten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.