A
B. C.
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1.
Dem nachstehenden Zollgesetze unter A mit der beigefügten Zollordmug
unter B und dem weiter unter C abgedruckten Gesetze wegen Untersuchung
und Bestrafung der Zollvergehen ertheilen Wir hierdurch, soweit die in dem
Zollgesetze und der Zollordnung enthaltenen Bestimmungen bei der eigenthüm-
lichen Lage Unseres Staatsgebiethes, in der Mitte der übrigen zollvereinten
Staaten und von den eigentlichen Zollgrenzen entfernt, jetzt oder unter ande-
ren Verhältnissen künftig überhaupt anwendbar erscheinen, für den ganzen
Umfang des Großherzogthumes, mit alleiniger Ausnahme des Vordergerichtes
Ostheim, d. h. des Amtes Ostheim mit Ausschluß des Ortes Melpers, vom
1. Juny dieses Jahres an gesetzliche Gültigkeit.
2
Was Unsere Aemter Alsstedt und Oldisleben anlangt: so tritt für die-
selben überall da, wo in dem Zollgesetze, der Zollordnung und dem Zoll-
Strafgesetze von den Amtsbefugnissen des General-Inspektors des Thüringi-
schen Zoll= und Handels-Vereines die Rede ist, an die Stelle dieses letzteren
Unser Landschafts-Kollegium.
8.
Zugleich heben Wir ebenfalls vom 1. Juny dieses Jahres an das Gesetz
über die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben vom 12. Dezem-
ber 1833, wo dasselbe für die Zollverwaltung bisher anwendbar gewesen,
hiermit auf.
4.
Für Unser Amt ÖOstheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, bewendet
es dagegen bei Unserem Patente vom 19. August 1831 und dem Gesetze vom
16. März 1836, wonach in demselben die Baierisch-Württemberg'schen Zoll-
gesetze Gültigkeit erlangt haben.
uUrkundlich haben Wir dieses Patent höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 1. May 1838.
« Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Patent,
die Ertheilung eines Zollgesetzes, einer Zollord- dt. · iller.
nung und eines Zoll-Strafgesetzes betreffend. vdt. Ernst Müller