Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 1. 
Seine Majestat, der König der Niederlande, bewilligen, zuzulassen: 
A. bei der Einfuhre über die Niederländisch-Preußische Grenze, 
sowohl zu Lande, als auch stromwärts unter der Flagge ei- 
nes der oben benannten, den Zoll= und Handels-Verein 
bildenden Staaten, die folgenden Gegenstände, ohne Unterschied des 
Ursprunges: 
1) Wein, in Fässern, zu zehen Centen Niederl. vom Baril (Hertolitre); 
desgleichen in Flaschen, deren 116 oder mehr auf ein Baril gehen, 
zu fünf Gulden für 100 Flaschen; 
2) Getreide, namentlich Weitzen, Roggen, Gerste, Hafer, Spelz und 
Buchweitzen mit einer Ermäßigung der allgemeinen Eingangsabgabe 
um zehen Prozent; 
3) Bruch= und behauene Steine, als: flache Steine zu Grabsteinen 
und Schwellen, Marmor in Blöcken, Flursteine u. s. w. zu dem 
Satze von drei Prozent vom Werthe; 
B. bei der Einfuhre über die Niederländisch-Preußische Grenze 
stromwärts, unter der Flagge eines Vereinsstaates: 
Nutz= und Bauholz in ungebrochenen Schiffsladungen oder in Flössen, 
zu fünf und zwanzig Centen Niederl. für die Tonne. Fünf und zwan- 
zig Zentner sollen einer Tonne gleichgcachtet und als ungebrochene 
Schiffsladungen sollen solche angesehen werden, deren Hälfte in Holz 
bestehet; 
bei der Einfuhre sowohl zur See, als auch über die Nie- 
derländisch-Preußische Grenze zu LZande und stromwärts, 
unter Kontrole und mit Ursprungs-Zeugnissen: 
1) Zeuge, Gewebe und Bänder aus Seide zu dem Sabe von zwei 
Gulden Niederl. für das Pfund Niederl. (Kilogram); 
2) Strümpfe und Strumpfwirker-Waaren, Spitzen und Tülle zu dem 
Satze von fünf Prozent vom Werthe; 
8) Messerwaaren und kurze Waaren (nach den Spezifikationen des jetzigen 
Niederlandischen Tarifes) zu dem Satze von drei Prozent vom Werthe. 
Man wird im gemeinsamen Einverständnisse die Kontrole-Maßregeln und 
die Förmlichkeiten für die vorerwähnten ursprungs-Zeugnisse festsetzen; die 
betreffenden Behörden werden dem zufolge mit den erforderlichen Anweisungen 
versehen werden. 
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