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Artikel 1.
Seine Majestat, der König der Niederlande, bewilligen, zuzulassen:
A. bei der Einfuhre über die Niederländisch-Preußische Grenze,
sowohl zu Lande, als auch stromwärts unter der Flagge ei-
nes der oben benannten, den Zoll= und Handels-Verein
bildenden Staaten, die folgenden Gegenstände, ohne Unterschied des
Ursprunges:
1) Wein, in Fässern, zu zehen Centen Niederl. vom Baril (Hertolitre);
desgleichen in Flaschen, deren 116 oder mehr auf ein Baril gehen,
zu fünf Gulden für 100 Flaschen;
2) Getreide, namentlich Weitzen, Roggen, Gerste, Hafer, Spelz und
Buchweitzen mit einer Ermäßigung der allgemeinen Eingangsabgabe
um zehen Prozent;
3) Bruch= und behauene Steine, als: flache Steine zu Grabsteinen
und Schwellen, Marmor in Blöcken, Flursteine u. s. w. zu dem
Satze von drei Prozent vom Werthe;
B. bei der Einfuhre über die Niederländisch-Preußische Grenze
stromwärts, unter der Flagge eines Vereinsstaates:
Nutz= und Bauholz in ungebrochenen Schiffsladungen oder in Flössen,
zu fünf und zwanzig Centen Niederl. für die Tonne. Fünf und zwan-
zig Zentner sollen einer Tonne gleichgcachtet und als ungebrochene
Schiffsladungen sollen solche angesehen werden, deren Hälfte in Holz
bestehet;
bei der Einfuhre sowohl zur See, als auch über die Nie-
derländisch-Preußische Grenze zu LZande und stromwärts,
unter Kontrole und mit Ursprungs-Zeugnissen:
1) Zeuge, Gewebe und Bänder aus Seide zu dem Sabe von zwei
Gulden Niederl. für das Pfund Niederl. (Kilogram);
2) Strümpfe und Strumpfwirker-Waaren, Spitzen und Tülle zu dem
Satze von fünf Prozent vom Werthe;
8) Messerwaaren und kurze Waaren (nach den Spezifikationen des jetzigen
Niederlandischen Tarifes) zu dem Satze von drei Prozent vom Werthe.
Man wird im gemeinsamen Einverständnisse die Kontrole-Maßregeln und
die Förmlichkeiten für die vorerwähnten ursprungs-Zeugnisse festsetzen; die
betreffenden Behörden werden dem zufolge mit den erforderlichen Anweisungen
versehen werden.
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