Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

102 
Artikel 2. 
Seine Majestät, der König der Niederlande, werden fortfahren, ohne 
anderweite Gegenleistung die Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes 
der Staaten des Zoll= und Handels-Vereines bei ihrer Einfuhre in die Nie- 
derländischen Kolonien aller derjenigen Vortheile und Begünstigungen genießen 
zu lassen, welche den Erzeugaissen des Bodens und des Kunstfleißes irgend 
der begünstigtesten europdischen Nation jetzt zugestanden sind, oder in Zukunft 
zugestanden werden möchten. 
Artikel 3. 
Seine Majestät, der König der Niederlande, bewilligen, daß die Bestim- 
mungen Lit. B Nr. 1 und 2 des Artikels 7 des Schifffahrts -Vertrages 
Pwischen Preußen und den Niederlanden vom 3. Juni 1837, kraft welcher die 
Waaren, welche in einem Niederländischen Hafen eingeladen sind oder ausge- 
laden werden, auf Niederlandischer Seite respektive der gänzlichen Freiheit von 
der in dem Tarife, Anlage C der Mainzer Konvention vom 31. März 1881, 
festgesetzten Abgabe, oder einer Verminderung derselben genießen, gleichmäßig 
auch Anwendung auf diejenigen Waaren erhalten sollen, welche auf den der 
Rheinschifffahrt durch diese Konvention eröffneten Wegen unter der Flagge 
Preußens oder eines der anderen Uferstaaten, die an den durch den gedachten 
Vertrag der Schifffahrt auf dem Niederländischen Rhein zugestandenen Vor- 
theilen Theil nehmen, direkt nach der See, oder umgekehrt, transitiren. 
Artikel 4. 
Die Regierungen der den Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten 
bewilligen, zuzulassen: 
A. bei der Einfuhre über die Preußisch-Niederländische Grenze, 
sowohl zu Lande als auch stromwärts, die nachbenannten Nieder- 
ländischen Erzeugnisse: Butter, Käse, Ochsen und Stiere, Kühe, Jungvieh, 
zur Hälste der Eingangsabgaben, welche durch den jebt in Kraft be- 
stehenden Tarif festgesetzt sind, oder künftig in den Staaten des gedachten 
Vereines festgesetzt werden möchten 
B. bei der Einfuhre sowohl zur See, als auch zu Lande und 
stromwärts: 
1) Niederländischen Lumpenzucker, zum Gebrauche der Siedereien in den 
Staaten des Zoll= und Handels-Vereines und unter amtlicher Kontrole
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.