Artikel 71.
Exeetß der Nothwebhr.
Wer im Falle der Nothwehr die Grenzen der erlaubten Vertheidigung
überschreitet, ist nach dem Verhältnisse des dem Angreifenden dadurch zuge-
fügten Uebels, unter Berücksichtigung der eigenthümlichen Lage des Angegrif-
fenen und der umstände, unter welchen die Ueberschreitung begangen worden,
sowie der Personlichkeit des Angegriffenen und Angreifenden nach richterlichem
Ermessen zu bestrafen.
Artikel 72.
c) In anderen Nothfällen.
Auch außer dem Falle der Nothwehr ist derjenige nicht strafbar, welcher
eine gesetzwidrige Handlung in einem unverschuldeten auf andere Weise nicht
abwendbaren Nothstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen dringenden
Gefahr für beib oder Leben seiner selbst oder seiner Angehörigen begangen hat.
Artikel 783.
II. Erlöschen der Strafbarkeit.
a) Durch erlittene Strafe.
Wer bereits wegen eines Verbrechens in Folge richterlicher Untersuchung
eine Strafe erlitten, oder Abolition oder Begnadigung erlangt hat, kann we-
gen desselben Verbrechens nicht nochmals zur Untersuchung und Strafe gezo-
gen werden.
Artikel 74.
b) Durch den Tod des Verbrechers.
Die Strafbarkeit eines Verbrechens erlöscht durch den Tod des Ver-
brechers, doch sind bereits zuerkannte, nicht alternative Geldstrafen aus dem
Nachlasse desselben einzubringen; es bleibt aber den Erben des Verbrechers
unbenommen, dagegen die zuständigen, von dem Verbrecher noch nicht selbst
gebrauchten gesetzlichen Rechtsmittel einzuwenden. Die Leichname der bereits
zur Todesstrafe verurtheilten Verbrecher sind nach Maßgabe der darüber be-
stehenden gesetzlichen Vorschriften an die anatomische Lehranstalt abzugeben; ist
dieses nicht thunlich, so sind sie an einem abgesonderten Platze auf dem Tod-
tenacker des Ortes, wo das Ableben erfolgte, in der Stille zu begraben.
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