Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 82. 
Dergleichen Angriffe auf die Selbstständigkeit und Verfassung des deut- 
schen Bundes sind dem Hochverrathe gleich zu achten. 
Artikel 88. 
Verschwörsus. 
Haben zwei oder mehre Personen die Ausführung eines hochverrätheri- 
schen Angriffes verabredet, ohne daß dieser wirklich erfolgt ist, so sind die 
Anstifter einer solchen Verschwörung mit acht= bis zwölfjahriger, die übri- 
gen Theilnehmer mit drei= bis zehenjhriger Zuchthausstrafe zweiten Grades 
zu belegen. Bei besonderer Gefährlichkeit der Verbrecher kann auf lebens- 
längliche Zuchthausstrafe desselben Grades erkannt werden. 
Artikel 84. 
Wer irgend eine Handlung zur Vorbereitung des Verbrechens des Hoch- 
verrathes begeht, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren, 
oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft werden. 
Artikel 85. 
Der Theilnehmer an einer hochverrätherischen Unternehmung, welcher 
diese und die Mitschuldigen zu einer Zeit, wo der Verübung des Verbrechens 
noch vorgebeugt werden kann, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenntniß einer 
obrigkeitlichen Behörde bringt, soll mit aller Strafe verschont bleiben. In 
Hinsicht der Anstifter hat die Selbstanzeige unter obigen Voraussetzungen nur 
Milderung der Strafe zur Folge. 
Artikel 86. 
Werpflichtung zur ##nzeige. 
Jeder Unterthan, der von einer beabsichtigten hochverratherischen Unterneh= 
mung oder einer dieserhalb eingegangenen Verbindung glaubwürdige Nachricht er- 
halt und nicht mit der möglichsten Beschleunigung einer obrigkeitlichen Be- 
hörde davon Anzeige macht, ist mit Gefängniß von drei Monaten bis zu 
zwei Jahren zu bestrafen, vorbehältlich jedoch der Bestimmung im Art. 41. 
Artikel 87. 
Staatsverrath. 
Wer mit Verletzung seiner Unterthanen- oder Dienst-Pflicht, oder der 
Verpflichtung fuͤr den waͤhrend seines zeitlichen Aufenthaltes im Lande ihm
	        
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