Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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gewährten Rechtsschutz eine auswärtige Regierung zum Kriege wider das 
Großberzogthum oder den deutschen Bund auffordert, oder Einverständnisse 
mit Anderen unterhält, um einen solchen Krieg zu veranlassen, oder nach 
ausgebrochenem Kriege freiwillig im feindlichen Heere Kricgsdienste nimmt 
und die Waffen gegen das Großherzogthum oder dessen Verbündete getragen 
hat, oder auf andere Weise die feindliche Macht in ihren Unternehmungen 
gegen das Großherzogkthum und die Truppen desselben oder seiner Verbünde- 
ten unterstützt, ist mit zweijahriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe ersten 
oder zweiten Grades zu belegen. 
Artikel 88. 
Diejenigen, welche mit gleicher Verletzung der im vorhergehenden Artikel 
erwähnten Pflicht, außer dem Falle eines Krieges, zur Begünstigung einer 
fremden Macht sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, wodurch der 
Staat oder der deutsche Bund benachtheiliget werden, oder in einer Privat- 
oder öffentlichen Angelegenheit eine fremde Macht zu einer den Staat gefähr- 
denden Einmischung auffordern, sind mit Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren 
zu belegen. 
Dieses Verbrechen wird jedoch mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von 
zwei bis zu acht Jahren geahndet, wenn es durch Mittheilung von Regie- 
rungs = Depeschen, von Urkunden oder Geheimnissen des Staates, welche auf 
dessen politische oder rechtliche Verhältnisse sich beziehen, an eine fremde Re- 
gierung, ingleichen wenn dasselbe durch Vernichtung, Unterdrückung oder Ver- 
fälschung von Urkunden oder anderen Beweismitteln für Rechte oder An- 
sprüche des Staates zu Gunsten einer fremden Regierung begangen wird. 
Artikel 89. 
Staatsgefährliche Handlungen. 
Wer die im Art. 81 und 87 angegebenen Handlungen gegen einen 
auswärtigen verbündeten oder doch befreundeten Regenten oder Staat unter- 
mimmt, ist mit Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades von zwei bis zu 
zwanzig Jahren zu belegen. · « 
Artikel 90. 
Koͤrperliche Verletzungen auswaͤrtiger Regenten, der Familienglieder 
derselben, oder ihrer mit oͤffentlichem Charakter bekleibeten Bevollmaͤchtigten, 
ingleichen thaͤtliche Beleidigungen derselben Personen sind, insofern nicht
	        
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