Zweites Kapitel.
Von Beleidigung der Person des Staatsoberhauptes und seiner Familie.
Artikel 97.
MWaje stöätseverbrechen.
Wer außer dem Falle des Hochverrathes die geheiligte Person des Staats-
oberhauptes thätlich beleidiget, ist mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe ersten
Grades zu belegen.
Artikel 98.
Diejenigen, welche das Staatsoberhaupt mit Thätlichkeiten oder körper-
lichen Verletzungen bedrohen, sind mit Arbeitshausstrafe von einem Jahre bis
Zuchthausstrafe zweiten Grades von zehen Jahren zu belegen.
Artikel 99.
Ehrverletzende Handlungen gegen das Staatsoberhaupt, sowie ehrverletzende
Aeußerungen über dasselbe oder über dessen Regierungshandlungen sind mit
Gefängniß von einem Monate bis zu drei Jahren oder mit Arbeitshaus bis
zu vier Jahren zu ahnden.
Artikel 100.
Verbrechen gegen die Familie des Staatsoberhauptes.
Körperliche Verletzungen eines Gliedes der Familie des Staatsoberhaup-
tes, wodurch das Leben oder die Geisteskrafte der verletzten Person in Gefahr
kommen, oder ihr ein bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugefügt wird,
sind mit Zuchthausstrafe ersten Grades von vier Jahren, welche bis zu
lebenslänglicher Zuchthausstrafe steigen kann, zu ahnden.
Artikel 101.
Andere Thatlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Zuchthausstrafe
zweiten Grades von zwei bis zu zehen Jahren nach sich.
Artikel 102.
Bedrohungen der im Art. 100 benannten Personen mit körperlichen Ver-
letzungen oder Thätlichkeiten sind mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu
bestrafen.
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