Luhall t.
Vormundschaften. Keine Art derselben sollen die mit amtlicher
Ausübung der Civil -Justiz beschäáftigten Personen übernehmen,
nicht minder Rentbeamte, wenigstens solche Vormundschaften nicht,
womit eine Vermögensverwaltung verknüpft ist; nur advokatorische
Praxis treibende Gerichtshalter und Patrimonial-Aktuare dürfen
ausnahmsweise in den Gerichtssprengeln, wo sie advoziren, der-
gleichen führen ........... .
VorzugsrechtederGläubiger.Gesehdarüberwszay
Blattes.
Waisenhaus-Kassen.
einiger Abgaben zu denselben
Waldungen. Siehe Forste.
Wandelungsklage (actio reilhibitorin); deren Verjährung
Wechselordnung vom 20. April 1819. Gesetz vom 27. April
über einen Nachtrag zu derselbbkeeen
Weimar (Amt). Bildung und Regulirung der Heimathsbezirke in
demselben. ——————————dli ———□——□——□——□—————□□□□CC□EEECEEDO
Weimar (Großherzogthum Sechsen- Weimar Eisenach). Konventio-
nen, Staatsverträge, Uebereinkünfte, Verabredungen, oder Verein-
barungen desselben mit anderen Staaten, oder deren Regierungen:
1) mit den zum Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten,
wegen Einführung eines gieichen Münz-Systems, welcher Kon-
vention die Herzoglich Anhalt-Bernburg-, Anhalt-Cöthen= und
Anhalt = Dessauischen Regierungen, die Landgrafschaft Hessen-
Homburg und das Eroßhergogthum Oldenburg, für das Frst-
thum Birkenfeld, beitreten.
mit dem Fürstenthume Nas. Grei wegen Auslegung ver Kon-
vention vom Jahre 1824 im Betreff des Liquidirens in Unter-
suchungssachen
mit dem Königreiche Sachsen wegen wechselseitiger Uebernahme
der Vagabunden und Ausgewiesenen
mit der Krone Preußen ebendeshallll ....
mit dem Konigreiche Sardinien wegen gegenseitiger Aufhebung
Geseh vom 1. May über die Aufhebung
.50, 88.1. 2.
des Abzugsrechtes, der Auswanderungssteuer und des Heim-
fallorecheaaa
Seite des
Regierungs--
386.
343—374
254.—
252.
449—451
3— 12
36.
447.
36.
33 —35.
Nr. der
Bekannt:
machung.