Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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4.  In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die  Herkunft
  und  Abstammung  des  Fettes,  über  den  Namen  und  Wohnort  des  Empfängers,
über  Zeichen,  Nummer  und  Umfang  der  Sendung,  der  die  Proben  entnommen  wurden,
über  die  bei  der  Entnahme  der  Probe  gemachten  Beobachtungen  und  schließlich  darüber,  ob
die  Probenentnahme  zur  ständigen  Kontrolle  oder  auf  Grund  eines  besonderen  Verdachts
stattfand.  «

Außerdem  ist  den  Proben  eine  kurze  Angabe  über  das  Ergebnis  der  Vorprüfung  bei—
zufügen.  «

5.  Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Proben  erfolgt  in  gut  verschlossenen  und
sorgfältig  gereinigten  Gefäßen  aus  Porzellan,  glasiertem  Ton,  Steingut  (Salbentöpfe  der
Apotheker)  oder  von  dunkelgefärbtem  Glas,  welche  möglichst  luft-  und  lichtdicht  zu  ver—
schließen  sind.

6.  Die  Proben  sind  so  lange  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige
Sendung  getroffen  ist.

C.  Vorprüfung  zubereiteter  Fette.
Vgl.  §  15  Abs.  2  und  §  16  der  Ausführungsbestimmungen  1).)

Die  Packstücke  müssen  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  die  für
den  Handelsverkehr  vorgeschriebene  Bezeichnung  tragen  („Margarine“",  „Kunstspeisefett“).

Die  Fette  müssen  ein  der  betreffenden  Gattung  im  unverdorbenen  und  unverfälschten
Zustande  zukommendes  allgemeines  Aussehen  haben.  Insbesondere  ist  auf  Farbe,  Konsistenz,
Geruch  und  Geschmack  Rücksicht  zu  nehmen.

Folgende  Gesichtspunkte  müssen  hierbei  besonders  beobachtet  werden:

1.  Bei  Gegenwart  von  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  ist  festzustellen,  ob  diese
a)  als  unwesentliche  örtliche  äußere  Verunreinigung  (z.  B.  infolge  kleiner  Schäden
der  Verpackung),
b)  als  wesentlicher  äußerer  Uberzug  der  Fettmasse  oder
)als  Wucherungen  im  Innern  des  Fettes
vorliegen.

2.  Bei  der  Beurteilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht
eigentümliche  Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist,  oder  ob  es  sonst  sinnlich  wahrnehmbare
  fremde  Beimengungen  enthält.

3.  Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  sauer-ranzigen,  kauligen  oder
Sauer-fauligen.  talgigen,  öligen,  dumpfigen  (mulstrigen,  grabelnden),  schimmeligen  Geruch
zu  achten.