Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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in  deren  Confession  erzogen.  Sollte  aber  der,  einer  anderen  Confession  angehörende,  Vater
  die  Erziehung  des  von  ihm  außer  der  Che  erzeugten  Kindes  selbst  übernehmen,  ünd  dasselbe
  in  seiner  Confession  erziehen  wollen,  so  ist  ihm  letzteres  zwar  gestattet,  er  bedarf  aber
dazu  der  Genehmigung  der  Mutter  des  unehelichen  Kindes,  oder,  wenn  diese  verstorben  sein
sollte,  der  mütterlichen  Großältern,  sowie  des  Vormundes  und  der  obervormundschaftlichen
Behörde.

§#  11.  Uneheliche  Kinder,  welche  durch  nachfolgende  Che  legitimirt  werden,  ingleichen
die  durch  einen  landesherrlichen  Befehl  mit  der  Wirkung  des  Allodial-Erbfolgerechts  in
das  Vermögen  des  Vaters  Legitimirten,  sind  auch  in  dieser  Beziehung  den  ehelichen  gleich
zu  achten.  Nur  ist,  was  die  Legitimirten  der  letzteren  Art  betrifft,  hierzu  erforderlich,  daß
die  an  der  Erziehung  derselben  noch  thätigen  Antheil  nehmende  Mutter  in  die  Legitimation
mit  der  bezeichneten  Wirkung  gewilligt  habe.

Brautkinder  werden,  wenn  die  Schließung  der  Ehe  durch  Ableben  des  einen  oder  anderen

  Verlobten  verhindert  wird,  und  gültige  Verträge  darüber  unter  ihnen  nicht  bereits
geschlossen  worden  sind,  nach  der  Confession  des  Ueberlebenden  erzogen.

Sind  Beide  gestorben,  und  gültige  Verträge  darüber  nicht  vorhanden,  so  entscheidet
die  Confession  der  Mutter.  Treten  aber  andere  Hindernisse  der  Vollziehung  der  Ehe  entgegen,
  so  kömmt  die  Bestimmung  §  10  in  Anwendung.

8  12.  Hört  eine  Ehe  durch  Uebertritt  des  einen  Theils  auf,  eine  gemischte  zu  sein,
so  haben  die  Aeltern  die  Freiheit,  ihre  Kinder  in  der  ihnen  nun  gemeinschaftlichen  Confession
  zu  erziehen,  auch  wenn  dieselben  bisher  einen  andern  Religionsunterricht  erhalten  hätten.

#13.  Wenn  hingegen  durch  einseitigen  Uebertritt  des  einen  Theils  eine  Ehe  erst  zu
einer  gemischten  wird,  so  ist  dieser  Uebertritt  auf  die  bis  dahin  gebornen  Kinder  ohne  allen
Einfluß,  und  es  darf  auch  durch  Uebereinkunft  nichts  hierinnen  abgeändert  werden.

Auch  die  später  gebornen  Kinder  werden  in  derjenigen  Confession  erzogen,  welcher  beide
Aeltern  vorher  angehört  haben,  insofern  dieselben  nicht  nach  §  7  eine  Uebereinkunft  unter

  sich  treffen.

#  14.  Ehescheidung  kann  an  obigen  Bestimmungen  nichts  ändern,  sondern  es  ist  im
Zweifel  so  zu  entscheiden,  wie  bei  Fortdauer  der  Ehe  entschieden  worden  sein  würde.

15.  Andern  Personen,  als  den  Aeltern  selbst,  soll  es  nicht  freistehen,  über  das
Glaubensbekenntniß  der  Kinder  eine  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  abweichende  Aenderung
  zu  treffen.

&*  16.  Hingegen  Avdoptivältern,  welche  durch  eine  förmliche  Annahme  an  Kindes
Statt  dem  Kinde  alle  Rechte  eines  leiblichen  ertheilt  haben,  steht  es  frei,  dasselbe  auch  in
ihrer  Confession  zu  erziehen,  sofern  die  noch  lebenden  leiblichen  Aeltern  einwilligen,  oder