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Artikel 247.
Ausgezeichneter Betrug.
1) Faälschung.
Wer unter dem Namen einer öffentlichen Behörde eine falsche urkunde
ausstellt, oder eine ächte von einer solchen Behörde ausgestellte oder beglau-
bigte Urkunde verfälscht, um sich oder Anderen damit einen Vortheil zu ver-
schaffen oder jemanden in Schaden zu bringen, ingleichen derjenige, welcher
eine gültige öffentliche oder Privat-Urkunde zum Nachtheile der Rechte eines
Anderen rechtswidrig verheimlichet, vernichtet oder unbrauchbar macht, ist mit
Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei
Jahren zu belegen.
Artikel 248.
Ist der beabsichtigte Erfolg bereits erreicht worden, so ist bei einem Be-
trage des verursachten Nachtheiles von vollen funfzig Thalern oder darunter
auf Gefängniß oder Arbeitohaus bis zu vier Jahren, bei einem Betrage des-
selben über funfzig Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus zweiten Grades
bis zu sechs Jahren, wenn aber keine Schätzung eintreten kann, auf Gefäng=
niß oder Arbeitshaus bis zu acht Jahren zu erkennen.
Artikel 249.
Die unbefugte Ausstellung von Privat-Urkunden unter dem Namen drit-
ter Personen, sowie die Verfälschung ächter Privat-Urkunden in rechtswidriger
Absicht ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Arbeitöhaus bis zu
einem Jahre zu bestrafen.
Ist der beabsichtigte Erfolg bereits erreicht, so ist bei einem Betrage des
verursachten Nachtheiles von vollen funfzig Thalern oder darunter auf Gefäng-
niß oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren, bei einem Betrage über funfzig
Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus zweiten Grades bis zu vier Jah-
ren und, wenn keine Schätzung eintreten kann, auf Gefängniß oder Arbeits-
haus bis zu sechs Jahren zu erkennen.
Artikel 250.
Ist jedoch die Fälschung an Reisepadssen, Wanderbüchern, Dienst-, Ge-
burts= oder anderen Zeugnissen nur zu dem Zwecke eines erleichterten Fort-
kommens oder Unterkommens verübt worden, so findet Gefängnißstrafe bis
zu acht Wochen Statt.
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