Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel  258.
Vetrügerischer  Bonkerott.

Wer  bei  bevorstehendem  oder  ausgebrochenem  Konkurse  durch  betrügerische
  Handlungen  einzelne  Gläubiger  vor  anderen  begünstiget,  oder,  um  seine
Glaubiger  zu  verkürzen,  Geld  oder  geldeswerthe  Sachen  heimlich  zurück  behält
  oder  auf  die  Seite  schafft,  Aktiv-Forderungen  verschweigt,  oder  deren
Bezahlung  heimlich  annimmt  oder  erläßt,  oder  durch  irgend  eine  andere  betrügliche
  Handlung  seine  Zahlungsunfähigkeit  vergrößert,  ingleichen  wer  bei  Angabe
seines  Vermögenszustandes  in  betrüglicher  Absicht  Ausgaben,  Verluste  und  Unglücksfälle
  erdichtet,  oder  erdichtete  Aktiv=  oder  Passiv-Schulden  aufführt,  oder
flüchtig  wird  und  zu  seiner  Konkursmasse  gehörige  Gelder  oder  Effekten  mit
sich  nimmt,  ist  mit  Arbeitshausstrafe  von  sechs  Monaten  bis  Zuchthausstrafe
zweiten  Grades  von  sechs  Jahren  zu  belegen.

Artikel  259.

Ein  Schuldner,  welcher  kaufmännische  Geschäfte  betreibt  und  bei  bevorstehendem
  Konkurse  vorräthige  Waaren  oder  Kredit-Papiere  unter  dem  Preise
verschleudert,  vor  oder  nach  Ausbruch  des  Konkurses  seine  Handelsbücher  oder
andere  bei  der  Regulirung  seines  Geschäftes  wesentlich  nothwendige  Papiere
verheimlichet,  vernichtet  oder  verfalscht,  oder  die  ihm  in  Handelssachen  von
Anderen  zur  Verwahrung  anvertrauten  Waaren,  Gelder  oder  Papiere  für  sich
verwendet  hat,  ist  mit  Arbeitshaus  von  einem  Jahre  bis  Zuchthaus  zweiten
Grades  von  sechs  Jahren  zu  bestrafen.

Artikel  260.

Den  im  Artikel  259  erwähnten  Vergehungen  ist  e3  gleich  zu  achten,
wenn  jemand,  der  kaufmannische  Geschäfte  betreibt,  in  der  Absicht,  seine  Glaubiger
  durch  einen  Akkord  zu  verkürzen,  sich  fälschlich  für  zahlungsunfähig
ausgegeben  hat;  es  ist  jedoch  eine  Untersuchung  dieserhalb  nur  auf  Anzeige  eines
betheiligten  Gläubigers  anzustellen.

Artikel  261.
Betrag  in  Hinsicht  auf  persönliche  Verhöltnisse.
Die  Erdichtung  eines  eigenen  persönlichen  Verhältnisses  in  widerrechtlicher
Absicht  ist,  insofern  die  Handlung  nicht  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht,
  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten  zu  ahnden.