Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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b) wenn es sich von Vergehen gegen ihre amtliche Autoritaͤt handelt, rück- 
sichtlich welcher Vergehen ihnen, wie jeder obrigkeitlichen Behoͤrde, die 
Befugniß zusteht, dieselben durch Geld= oder Gefangniß= Strafen auf 
der Stelle zu ahnden. 
Auch soll 
) das im Art. 250 des Serafgesetzbuches bezeichnete Verbrechen der Fal- 
schung an Reisepässen, Wanderbüchern, Dienst--, Geburts= oder ande. 
ren Zeugnissen, welches lediglich zu dem Zwecke eines erleichterten Fort- 
kommens oder Unterkommens verübt worden ist, von der Polizei-Behörde 
untersucht und bestraft werden, wenn das Verbrechen zum erstenmal 
begangen und von dieser Behörde entdeckt wird, auch andere vor die 
Gerichtsbehörde gehörige Verbrechen nicht zugleich zur untersuchung 
vorliegen. 
g. 5. 
Die im Polizei= und Verwaltungs-Wege zu verhängenden Strafen sind 
jedenfalls auf Verweis, Geldbuße, Gefängnißstrafe, körperliche Züchtigung 
und zeitliche Festhaltung in den polizeilichen Besserungshausern beschränkt, mit 
der Bestimmung noch, daß in Fällen, für welche weder durch Gesetz noch 
durch Verordnung ein anderes gewisses Strafmaß vorgeschrieben ist, in 
Beziehung auf die Strafarten des Gefängnisses und der körperlichen Züchti- 
gung nicht über drei Monate Gefängniß und nicht über dreißig Ruthenstreiche 
erkannt werden darf. Schwerere Strafen bleiben gerichtlichem Erkenntnisse 
ausschlüssig vorbehalten. 
g. 6. 
Wird von Polizei= oder Verwaltung5-Behörden jungen Leuten unter 
sechszehn Jahren oder Eheweibern korperliche Züchtigung als Strafe zuerkannt, 
so ist vor Vollstreckung derselben, in der Regel und wenn es ohne zu große 
Weiterungen geschehen kann, den Aeltern oder Vormündern oder Ehemännern 
der Verurtheilten davon Nachricht zu geben, damit die Angehörigen in geeig- 
neten Fällen gegen das Straferkenntniß Berufung an die zuständige Oberbe- 
hörde zeitig einwenden können. 
S. . 
Die Landesregierungen bleiben befugt, den in Folge geführter Kriminal- 
Untersuchung für verdachtig oder gefährlich erachteten Auslaändern den Rück-
	        
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