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b) wenn es sich von Vergehen gegen ihre amtliche Autoritaͤt handelt, rück-
sichtlich welcher Vergehen ihnen, wie jeder obrigkeitlichen Behoͤrde, die
Befugniß zusteht, dieselben durch Geld= oder Gefangniß= Strafen auf
der Stelle zu ahnden.
Auch soll
) das im Art. 250 des Serafgesetzbuches bezeichnete Verbrechen der Fal-
schung an Reisepässen, Wanderbüchern, Dienst--, Geburts= oder ande.
ren Zeugnissen, welches lediglich zu dem Zwecke eines erleichterten Fort-
kommens oder Unterkommens verübt worden ist, von der Polizei-Behörde
untersucht und bestraft werden, wenn das Verbrechen zum erstenmal
begangen und von dieser Behörde entdeckt wird, auch andere vor die
Gerichtsbehörde gehörige Verbrechen nicht zugleich zur untersuchung
vorliegen.
g. 5.
Die im Polizei= und Verwaltungs-Wege zu verhängenden Strafen sind
jedenfalls auf Verweis, Geldbuße, Gefängnißstrafe, körperliche Züchtigung
und zeitliche Festhaltung in den polizeilichen Besserungshausern beschränkt, mit
der Bestimmung noch, daß in Fällen, für welche weder durch Gesetz noch
durch Verordnung ein anderes gewisses Strafmaß vorgeschrieben ist, in
Beziehung auf die Strafarten des Gefängnisses und der körperlichen Züchti-
gung nicht über drei Monate Gefängniß und nicht über dreißig Ruthenstreiche
erkannt werden darf. Schwerere Strafen bleiben gerichtlichem Erkenntnisse
ausschlüssig vorbehalten.
g. 6.
Wird von Polizei= oder Verwaltung5-Behörden jungen Leuten unter
sechszehn Jahren oder Eheweibern korperliche Züchtigung als Strafe zuerkannt,
so ist vor Vollstreckung derselben, in der Regel und wenn es ohne zu große
Weiterungen geschehen kann, den Aeltern oder Vormündern oder Ehemännern
der Verurtheilten davon Nachricht zu geben, damit die Angehörigen in geeig-
neten Fällen gegen das Straferkenntniß Berufung an die zuständige Oberbe-
hörde zeitig einwenden können.
S. .
Die Landesregierungen bleiben befugt, den in Folge geführter Kriminal-
Untersuchung für verdachtig oder gefährlich erachteten Auslaändern den Rück-