Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Dagegen sind die durch h. 61 des Gesetzes zum Schutze der Forste, Wal- 
dungen, Holzungen und Baumanpflanzungen vom 13. April 1821 (Reg. Blatt 
v. J. 1821 S. 589) geordneten Forstgerichte nunmehr aufgehoben, und 
es verbleibt mithin die Untersuchung der Forst= und Baum-Frevel, inglei- 
chen der Jagdvergehen lediglich den vorbezeichneten Lokal-Gerichten, inso- 
weit sie nicht den Kriminal-Gerichten gesetzlich zugewiesen wird. 
#S4. 
Die Untersuchung solcher Handlungen und Unterlassungen, welche durch 
andere neben dem allgemeinen Strafgesetbuche bestehende, noch gültige 
Gesetze mit Strafe bedroht sind, wird — soweit sie überhaupt vor die 
Justiz-Behörden gehört, und insofern sie nicht den Kriminal-Gerich- 
ten ausdrücklich zugewiesen ist — ebenfalls von den §. 3 genannten Ge- 
richtsbehörden geführt. 
g. 5. 
Ist in Ansehung einer Untersuchung bei mehren Kriminal-Gerichten 
oder bei mehren Lokal-Gerichten der Gerichtsstand begründet, so soll — 
abgesehen 
1) von Injurien und Geschlechtsvergehen und 
2) von allen solchen Vergehen, auf welche im höchsten Maße eine die Dauer 
von drei Monaten Gefängniß nicht übersteigende Strafe gesetzt ist, 
wenn nicht zu Folge besonderer gesetzlicher Vorschrift dabei der Ge- 
richtsstand des begangenen Verbrechens Statt findet — 
dasjenige Kriminal-Gericht oder dasjenige Lokal= Gericht vorzugsweise die 
Untersuchung führen, in dessen Sprengel das Verbrechen begangen 
worden, vorauögesetzt, daß solches vor Eröffnung der unter fu- 
chung außer Zweifel beruht. Außerdem entscheidet die Prvention. 
§. 6. 
Sind aber mehre in verschiedenen Sprengeln begangene Verbrechen der- 
selben Person zu untersuchen, so bleibt für alle nicht vorstehend, im §. 2 
unter Nr. 1, ausgenommene und nicht überhaupt von der Zuständigkeit der 
Justiz-Behörden als solcher ausgeschlossene Verbrechen dasjenige Kriminal-
	        
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