14)
15
—
16)
17)
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wegen Verleitung Anderer zu geschlechtlicher Ausschweifung
(Art. 307), mit Ausnahme des im zweiten Satze dieses Artikels er-
wähnten Falles;
wegen solcher Handlungen, welche zum öffentlichen Aergernisse
durch Verletzung der Sittlichkeit gereichen (Art. 309);
wegen Thierquälerei (Art. 310);
wegen der in dem siebenzehnten Kapitel des Strafgesetzbuches genannten
flichtverletzungen in besonderen Verhältnissen, insofern die
vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zuständigerweise (Art. 326)
selbst führt.
g. 8.
Die Untersuchung aller nach §. 2 unter Nr. 2— 17 von der Zustaͤn-
digkeit der Kriminal-Gerichte ausgenommenen Vergehen gebührt — vorbe-
hältlich der Zuständigkeit der Polizei-Behörden in den ihnen durch be-
sondere gesetzliche Bestimmung zugewiesenen Fällen z. B. in der Ge-
sindeordnung vom 18. Juny 1823 K. 47 (Reg. Blatt v. J. 1823 S. 65)
und in dem Gesetze über die Zuständigkeit der Polizei= und Verwaltungs-Be-
hörden vom 9. April 1839 §F. 4 a, b, c — den Justiz-Aemtern, den
Stadtgerichten und den Patrimonial-Gerichten, einem jeden in seinem
Erbgerichtsbezirke.
1
2)
8)
Ausnahmen hiervon finden nur Statt:
hinsichtlich der schriftsässigen Personen, da in Bezug auf solche
die Untersuchungen durch die Landeöregierungen oder in deren Auf-
trage geführt werden; jedoch wird den Lokal-Gerichten zu dem ersten
Einschreiten in dringenden, keinen Verzug leidenden Fällen
schon hierdurch ein allgemeiner Auftrag ertheilt;
hinsichtlich der Studirenden zu Jena, gegen welche das Universi-
täts-Amt in dem Umfange der ihm durch Spezial-Gesetze zugewiesenen
Jurisdiktions-Befugnisse verfahrt, und
hinsichtlich der übrigen akademischen Bürger daselbst, gegen welche
das Syndikats-Gericht zuständig ist.