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Gerichte bereits abgegeben erhalten hat, bleibt das letztere verpflichtet, jede auf
die Untersuchung sich beziehende Thatsache oder Erkenntnißquelle, welche zu seiner
Kenntniß gelangt, schleunig aktenkundig zu machen und dem Kriminal-Gerichte
anzuzeigen. Ueberhaupt sind alle Lokal-Gerichte verpflichtet, die Amts-
thätigkeit der Kriminal-Gerichte durch sorgfaltige und schnelle Vollziehung der
ihnen angesonnenen einzelnen Untersuchungshandlungen und sonst auf alle Wrise
zu unterstützen.
g. 15.
Ueberlassen bleibt den Lokal-Gerichten die Wahrung der Landesgrenzen
und der Gerichtöbarkeits-Grenzen, ingleichen die Versteigerung der Vermö-
gensbestandtheile der Verbrecher, soweit diese nicht zugleich mit der Person
des Verbrechers an das Kriminal-Gericht abgeliefert oder sonst in den Ge-
wahrsam dieses Gerichtes gekommen sind.
g. 16.
Wird von auslaͤndischen Obrigkeiten die Auslieferung eines Ver-
brechers bei einem Kriminal-Gerichte oder einem Lokal-Gerichte gesucht oder
angeboten, so ist hierüber, wo es auch geschehe, an die Landesregierung zu
berichten, e6 müßten denn besondere Staatsverträge mit der betheiligten frem-
den Staatsregierung (Justiz-Konventionen) über die zu nehmende Maßregel
keinen Zweifel übrig lassen.
Gleicherweise verfügt das Kriminal-Gericht oder das Lokal-Gericht auf
die bei ihm eingegangene auswärtige Requisition um Zeugenvernehmung in ei-
ner auswärtigen Untersuchungssache und giebt nur in dem Falle die Requi-
sition an die andere der genannten Behörden ab, sobald die Regquisition nach
dem auödrücklich bezeichneten Gegenstande sich für die letztere eignet.
g. 17.
Den Landesregierungen, einer jeden in ihrem Bezirke, bleibt die Befugniß,
ohne alle Rücksicht auf die obigen allgemeinen Bestimmungen über die
Zustandigkeit, jede aus besonderen Gründen dazu geeignete Untersuchung von
den Lokal-Gerichten an die Kriminal-Gerichte, oder von diesen an die Lokal-Ge-
richte, oder auch von einem Kriminal-Gerichte an daß andere zu verwei-
sen. Insbesondere sollen die wichtigeren Untersuchungen aus den im F. 1 ge-
nannten drei Aemtern nach Befinden den Kriminal-Gerichten übertragen werden.