Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Gerichte bereits abgegeben erhalten hat, bleibt das letztere verpflichtet, jede auf 
die Untersuchung sich beziehende Thatsache oder Erkenntnißquelle, welche zu seiner 
Kenntniß gelangt, schleunig aktenkundig zu machen und dem Kriminal-Gerichte 
anzuzeigen. Ueberhaupt sind alle Lokal-Gerichte verpflichtet, die Amts- 
thätigkeit der Kriminal-Gerichte durch sorgfaltige und schnelle Vollziehung der 
ihnen angesonnenen einzelnen Untersuchungshandlungen und sonst auf alle Wrise 
zu unterstützen. 
g. 15. 
Ueberlassen bleibt den Lokal-Gerichten die Wahrung der Landesgrenzen 
und der Gerichtöbarkeits-Grenzen, ingleichen die Versteigerung der Vermö- 
gensbestandtheile der Verbrecher, soweit diese nicht zugleich mit der Person 
des Verbrechers an das Kriminal-Gericht abgeliefert oder sonst in den Ge- 
wahrsam dieses Gerichtes gekommen sind. 
g. 16. 
Wird von auslaͤndischen Obrigkeiten die Auslieferung eines Ver- 
brechers bei einem Kriminal-Gerichte oder einem Lokal-Gerichte gesucht oder 
angeboten, so ist hierüber, wo es auch geschehe, an die Landesregierung zu 
berichten, e6 müßten denn besondere Staatsverträge mit der betheiligten frem- 
den Staatsregierung (Justiz-Konventionen) über die zu nehmende Maßregel 
keinen Zweifel übrig lassen. 
Gleicherweise verfügt das Kriminal-Gericht oder das Lokal-Gericht auf 
die bei ihm eingegangene auswärtige Requisition um Zeugenvernehmung in ei- 
ner auswärtigen Untersuchungssache und giebt nur in dem Falle die Requi- 
sition an die andere der genannten Behörden ab, sobald die Regquisition nach 
dem auödrücklich bezeichneten Gegenstande sich für die letztere eignet. 
g. 17. 
Den Landesregierungen, einer jeden in ihrem Bezirke, bleibt die Befugniß, 
ohne alle Rücksicht auf die obigen allgemeinen Bestimmungen über die 
Zustandigkeit, jede aus besonderen Gründen dazu geeignete Untersuchung von 
den Lokal-Gerichten an die Kriminal-Gerichte, oder von diesen an die Lokal-Ge- 
richte, oder auch von einem Kriminal-Gerichte an daß andere zu verwei- 
sen. Insbesondere sollen die wichtigeren Untersuchungen aus den im F. 1 ge- 
nannten drei Aemtern nach Befinden den Kriminal-Gerichten übertragen werden.
	        
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