Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

228

einzelnen  Falle  zweifelhaft  erscheint,  anstatt  das  Erkenntniß  selbst  abzufassen,
mit  Einsendung  der  spruchreifen  Akten  an  die  Landesregierung  berichtet.
Dasselbe  tritt  als  Verpflichtung  für  die  Landesregierungen  in  dem  Falle
ein,  wenn  Vergehen,  über  welche  das  Lokal-Gericht  zu  erkennen  befugt  wäre,  mit
anderen  Vergehen  desselben  oder  eine5  anderen  Verbrechers,  über  welche  das
Lokal-Gericht  nicht  erkennen  darf,  in  der  nämlichen  Untersuchung  zusammentreffen
  (§.  6).

§#.  25.

Gegen  die  Erkenntnisse  der  Lokal-Gerichte  (§.  22  und  F.  23)  steht,  nach
eingewandten  Appellationen  der  Verurtheilten  oder  auch  der  Verletzten,
auf  deren  Antrag  die  Untersuchung  geführt  wird  (§F.  2  Nr.  3,  5,  6,  7  des
gegenwärtigen  Gesetzes  und  Art.  246  des  Strafgesetzbuches),  das  zweite  Erkenntniß
  den  Landesregierungen  zu.  Es  dürfen  solchenfalls  die  Landesregierungen
  in  jeder  Richtung  abaändernd  sprechen  und  selbst  nach  Befinden
  auf  härtere  Strafen  erkennen,  als  auf  diejenigen,  welche  das  Lokal-Gericht
  erkannt  hat.

#.  26.

In  Ansehung  der  Gerichtszuständigkeit  zu  Untersuchungen  und
Erkenntnissen  gegen  Militär  -Personen  verbleibt  es  vorerst  bei  den  Bestimmungen
  der  Soldatengesetze  vom  26.  May  1811,  des  Gesetzes  über
die  Militär  -Dienstpflicht  vom  24.  Juny  1823  F..  46  u.  ff.,  des  Nachtrages
zu  diesem  Gesetze  vom  14.  April  1829  und  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit
  der  Kriminal-Gerichte  und  der  Lokal-Gerichte  bei  Feststellung  des  objektiven
  Thatbestandes  in  militärgerichtlichen  Untersuchungsfällen  vom  16.
May  1826.

§#.  27.

Haben  die  Landeöregierungen  in  ersber  oder  zweiter  Instanz
erkannt,  so  ist  die  Zulässigkeit  einer  weiteren  Vertheidigung  und  der
Ober-Appellation  nach  der  provisorischen  Ober-Appellations-Gerichtsordmmg
sammt  dem  Publikations-Patente  vom  20.  Dezember  1816,  den  späteren  dazu
gehörigen  Erläuterungen  und  der  Bestimmung  des  Gesetze5  über  die  Ungehorsamsstrafen
  und  den  Anzeigenbeweis  vom  7.  May  1819  K.  36  zu  beurtheilen.

8.  28.
Von  den  Bestimmungen  des  vorgedachten  Publikations-Patentes  zu  der  provisorischen
  Ober-Appellations-Gerichtsordnung  unter  XII  findet  jedoch  die  Bestimmung