Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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II. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar. 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
22.h 2c.h 
Die Verjährung zum Besten derjenigen, welchen Staatsschuld= Urkunden 
auf den Inhaber abhanden gekommen sind, soll die Vermuthung wo nicht 
der Vernichtung dieser Papiere, doch wenigstens des höchsten Grades von 
Schuld und Fahrlässigkeit ihres anderweiten Inhabers begründen. Durch 
Ediktal-Prozesse soll kein Staatsglaubiger gefährdet werden, welcher sich in 
dem regelmäßigen und deshalb immer zu präsumirenden Gesammt-= 
besitze einer Kapital-Verschreibung und der zugehörigen Zins-Dobkumente be- 
findet, wenn er nur in der Realisirung der gedachten Staatspapiere nach 
eingetretener Verfallzeit nicht auf eine ganz ungewöhnliche Weise sich säumig 
erweiset. Es soll auch in Fallen gleichzeitigen Verlustes einer Kapital-Ver- 
schreibung und der zugehörigen Zins = Dokumente der Richter, wenn er in 
Bezug auf letztere das Ediktal-Verfahren für unzulassig erachtet, ein solches 
nicht wegen der ersteren allein einleiten, wodurch eine von der regelmaßigen 
Wirklichkeit abweichende Trennung der einander bedingenden und rechtlich zu- 
sammenhängenden Staatsschuld-Urkunden im Rechtswege herbeigeführt würde, 
während die Absicht des Gesetzes vielmehr dahin geht, die etwa durch Zufall 
getrennten Dokumente wieder in der Hand ihres letzten Gesammtinhabers zu 
vereinigen. 
Von diesen Erwägungen geleitet und in Betracht, daß die §§s. 10, 11, 
12, 13, 14, 15 und 16 des Gesetzes zu Sicherstellung des Eigenthumes an 
den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden des Großherzogthumes 
vom 19. April 1833 (Regierungs -Blatt v. J. 1833 S. 225 und 224) 
nicht immer in diesem Sinne aufgefaßt worden sind, zugleich aber auch 
in der Absicht, dergleichen Beschädigten zu Erreichung ihres Zweckes jede 
Erleichterung angedeihen zu lassen, welche möglich ist, ohne die Rechtssicher- 
heit ordnungsmaßiger anderweiter Inhaber solcher verlorenen Staatspapiere 
zu gefährden, bestimmen Wir mit Zustimmung Unseres getreuen Landtages,
	        
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