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sehung der Kapital-Verschreibung selbst noch eine zehenjährige Verjdhrung von
Ausloosung des Dokumentes an gerechnet zu Statten kommen, welche Ver-
jä4hrung im Uebrigen der im K. 1 unter a geordneten gleicht, allein schon auf
dem Grunde der vor der Ausloosung des Dokumentes geschehenen Verlustan-
meldung, und ohne daß es einer Wiederholung der letzteren bedarf, zu laufen
beginnt.
. B.
Hatte derjenige, welchem eine noch nicht ausgeloosete Kapital-Verschreibung
und die dazu gehörigen Zins-Dokumente oder die erste allein oder die letzten
allein verloren gegangen, bereits vor Eintritt des Verlustes den nachstfälligen
Zinsschein ausgegeben: so liegt ihm ob, dieses mit genauer Bezeichnung des
ausgegebenen Zinsscheines bei Anmeldung des Verlustes mit anzuführen und
darauf die in den 5§. 3 bis 9 des Gesetzes vom 19. April 1833 vorge-
schriebene Beweisführung mit zu erstrecken, weil außerdem, wenn der ausge-
gebene Zinsschein bei den Staatskassen zum Vorschein kommt, dadurch die
Verjährung unterbrochen wird.
g. 4.
Aus gleichem Grunde muß ein Staatsglaͤubiger, welcher bloß die Kapital-
Verschreibung verloren hat und dagegen die in seinen Händen gebliebenen Zins-
Dokumente ferner realisiren will, damit er nicht selbst die ihm zum Besten
geordnete Verjahrung vereitele, nicht nur diese Zins-Dokumente gleich bei
Anmeldung seines Verlustes, wie schon zum Zwecke des Beweises desselben
erforderlich ist, bei dem Landschafts-Kollegium vorzeigen, sondern auch die
neuen Zinsleisten jedesmal unmittelbar selbst oder durch einen Bevollmachtig-
ten bei der Landesschulden - Tilgungskasse erheben und um einen besonderen
Vermerk hierüber in den Böchern derselben nachsuchen.
g. 5.
Bei den zu Anfange der Verjährung noch nicht ausgelooseten Kapital-
Verschreibungen kommt auf die später erfolgte Ausloosung und die dadurch
begründete Verfallzeit derselben hinsichtlich der Berechnung der Verjährungezeit
nichts an, auch wird durch die während der letzteren erfolgende Ausloosung die
Verjährung nicht unterbrochen.