Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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muͤnze — zu einem Siebentheile der Mark feinen Silbers ausgeprägt wer- 
den, welche sonach den Werth von 2 Thalern oder 31 Gulden erhalten wird 
und zu diesem Werthe im ganzen Umfange der kontrahirenden Staaten, bei 
allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= und anderen öffentlichen Kassen, so 
wie im Privat-Verkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschränkte 
Gültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, haben soll. 
Artikel 8. 
Das Mischungsverhaltniß der Vereinsmünze wird auf neun Zehentheile 
Silber und ein Zehentheil Kupfer festgesett. Es werden demnach 61# Stücke 
eine Mark, oder 63 Stücke zehen Mark wiegen. Die Abweichung in Mehr 
oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Artikel 5 anerkannten Grund- 
sattes, bei dem einzelnen Stücke im Feingehalte sowohl, als im Gewichte, 
nicht mehr als drei Tausendtheile betragen. 
Die Vereinsmünze erhält einen Durchmesser von 41 Millimetern; sie 
wird im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung 
versehenen Rande geprägt. 
Der Revers, auf dessen möglichste Uebereinstimmung von allen Regie- 
rungen Bedacht genommen werden wird, muß jedenfalls die Angabe des Theil- 
verhältnisses zur Mark feinen Silbers, dann des Werthes in Thalern umd 
Gulden und die auödrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze enthalten. 
Artikel 9. 
Es sollen vom 1. Januar 1839 bis dahin 1842 an Vereinsmünze min- 
destens zwei Millionen Stücke, und zwar jährlich zum dritten Theile, ausge- 
prägt werden, und es verpflichtet sich ein Jeder der kontrahirenden Staaten, 
hieran nach dem Maßstabe seiner Bevölkerung Antheil zu nehmen. 
Die ferneren Ausprägungen von Vereinsmünzen nach Ablauf des vorbe- 
stimmten Zeitraumes sollen, sofern darüber eine anderweite Vereinbarung nicht 
erfolgt, in dem Maße fortgesetzt werden, daß innerhalb jedesmaliger vier 
Jahre mindestens ebenfalls zwei Millionen Stücke, unter Aufrechthaltung des 
angenommenen Vertheilungsmaßstabes, ausgeprägt werden. 
Ueber die erfolaten Auspragungen werden die kontrahirenden Regierungen 
am Schlusse jedes Jahres sich gegenseitig Nachweisung zugehen lossen.
	        
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