Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Artikel  1.

Als  Grundlage  des  gesammten  Münzwesens  in  den  Landen  der  hohen
kontrahirenden  Theile  soll  in  allen  Münzstatten  einerlei  Münzmark  angenommen
  werden,  deren  Gewicht,  mit  dem  Gewichte  der  in  dem  Koönigreiche
Preußen  und  den  süddeutschen  Staaten  des  Zoll=  und  Handels-Vereines
Fi  is  bestehenden  Mark  übereinstimmend,  auf  233,5/575...  Gramme  festgeebt
  wird.

Artikel  2.

Nach  dieser  gemeinsamen  Grundlage  soll  das  Münzwesen  in  den  sämmtlichen
  Landen  der  kontrahirenden  Staaten  geordnet  werden  und  zwar  in  der
Art,  daß,  je  nachdem  darin  die  Thaler=  und  Groschen-,  oder  die  Guldenund
  Kreuzer-Rechnung  hergebracht  oder  den  Verhaltnissen  entsprechend  ist,

entweder:  der  Vierzehenthalerfuß,  bei  welchem  die  Mark  feinen
Silbers  zu  Vierzehen  Thalern  ausgebracht  wird,  mit  dem  Werthsverhaltnisse
  des  Thalers  zu  12  Gulden,

oder:  der  Vier  und  zwanzig  und  ein  halb  Guldenfuß,  bei
welchem  aus  der  Mark  feinen  Silbers  Vier  und  zwanzig  und  ein  halber
  Gulden  geprägt  werden,  mit  dem  Werthsverhältnisse  des  Guldens
zu  7  Thaler,

als  Landes-Münzfuß  gelten  wird.

Artikel  8.

Insbesondere  wird
einerseits  in  den  Königlich  Preußischen  und  Scchsischen,  in  den
Kurfürstlich  Hessischen,  Großherzoglich  Sächsischen  und  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  Landen,  in  dem  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen
  Herzogthume  Gotha,  in  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Unterherrschaft,  in  den  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  Landen,  so  wie  in  den  Landen  der  Furstlich  Reußischen  älteren
und  jüngeren  Linie:
der  14  Thalerfuß,

andererseits  in  den  Königlich  Baierschen  und  Württembergschen,
in  den  Großherzoglich  Badenschen  und  Hessischen,  so  wie  in  den  Herzoglich
  Sachsen-Meiningenschen  Landen,  in  dem  Herzoglich  Sachsen-Coburg=
  und  Gothaischen  Fürstenthume  Coburg,  in  dem  Herzogthume