Artikel 1.
Als Grundlage des gesammten Münzwesens in den Landen der hohen
kontrahirenden Theile soll in allen Münzstatten einerlei Münzmark angenommen
werden, deren Gewicht, mit dem Gewichte der in dem Koönigreiche
Preußen und den süddeutschen Staaten des Zoll= und Handels-Vereines
Fi is bestehenden Mark übereinstimmend, auf 233,5/575... Gramme festgeebt
wird.
Artikel 2.
Nach dieser gemeinsamen Grundlage soll das Münzwesen in den sämmtlichen
Landen der kontrahirenden Staaten geordnet werden und zwar in der
Art, daß, je nachdem darin die Thaler= und Groschen-, oder die Guldenund
Kreuzer-Rechnung hergebracht oder den Verhaltnissen entsprechend ist,
entweder: der Vierzehenthalerfuß, bei welchem die Mark feinen
Silbers zu Vierzehen Thalern ausgebracht wird, mit dem Werthsverhaltnisse
des Thalers zu 12 Gulden,
oder: der Vier und zwanzig und ein halb Guldenfuß, bei
welchem aus der Mark feinen Silbers Vier und zwanzig und ein halber
Gulden geprägt werden, mit dem Werthsverhältnisse des Guldens
zu 7 Thaler,
als Landes-Münzfuß gelten wird.
Artikel 8.
Insbesondere wird
einerseits in den Königlich Preußischen und Scchsischen, in den
Kurfürstlich Hessischen, Großherzoglich Sächsischen und Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Landen, in dem Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen
Herzogthume Gotha, in der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen
Unterherrschaft, in den Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen
Landen, so wie in den Landen der Furstlich Reußischen älteren
und jüngeren Linie:
der 14 Thalerfuß,
andererseits in den Königlich Baierschen und Württembergschen,
in den Großherzoglich Badenschen und Hessischen, so wie in den Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Landen, in dem Herzoglich Sachsen-Coburg=
und Gothaischen Fürstenthume Coburg, in dem Herzogthume