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Landesregierungen und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages,
das nachstehende allgemeine Landesgesetz zu erlassen beschlossen:
Erster Abschnitt.
Begriff und allgemeine Bedingungen des Pfandrechtes.
I. Begriff und Eintheilung des Pfandrechtes.
g. 1.
Das einem Glaͤubiger zur Sicherheit seiner Forderung eingeraͤumte Recht
an fremder Sache, seine Befriedigung aus derselben zu erlangen, ist entweder
Faustpfand oder Unterpfand (Hypothek), je nachdem die Wirkungen die-
ses Rechtes durch Besitz bedingt sind oder nicht.
g. 2.
Gegenstand des Unterpfandes können nur unbewegliche körperliche
Sachen oder Rechte an solchen seyn.
g. 8.
Das Faustpfand findet allein an beweglichen koͤrperlichen Sachen
Statt, mit Einschluß der auf den Inhaber lautenden Schuldurkunden.
S. 4.
Die Verpfändung von Forderungen gilt als eventuelle Cession,
nach den Grundsätzen von der Abtretung der Forderungsrechte.
g. 56.
Pfandrechte am ganzen Vermoͤgen oder an einem im Verhaͤltnisse zum
ganzen Vermoͤgen bestimmten Theile desselben (General-Hypotheken) finden eben
so wenig Statt, als Hypotheken an Mobilien und Faustpfänder an Im-
mobilien.
II. Allgemeine Bedingungen.
1) Accessorische Natur des Pfandrechtes.
g. 6.
Das Pfandrecht jeder Art setzt nothwendig eine zu Recht bestaͤndige
Forderung voraus, zu deren Sicherheit es dienen soll.