Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Von der Klagbarkeit dieser Forderung hängt jedoch die Gältigkeit des 
dafür bestellten Pfandrechtes nicht ab. 
S. 7. 
Einerlei ist es, ob für eine eigene oder für eine fremde Schuld ver- 
pfändet wird; nur muß die Forderung demjenigen zustehen, welcher ein Pfand- 
recht erlangen soll. 
. 8. 
Auch für künftige Forderungen kann ein Pfandrecht bestellt werden, 
selbst wenn deren Verwirklichung noch von einem ungewissen künftigen Erfolge 
abhängt. 
g. 9. 
Eine Hypothek (5. 2) kann nur fuͤr bestimmte Summen, Faustpfaͤnder 
(§. 8) hingegen können auch für Forderungen, die dem Betrage nach unbe- 
stimmt sind, bestellt werden. 
2) Gegenstände des Pfandrechtes. 
g. 10. 
Alle Vermögensgegenstände der in den d#. 2 — 4 bezeichneten Art, 
welche dem Verkehre nicht entzogen und verdußerlich sind, können auch ver- 
pfndet werden. 
S. 11. 
Auf Theile und Zubehbrungen eines Ganzen, welche einzeln nicht 
verdußert werden können, z. B. Real-Servituten und andere mit einem be- 
rechtigten Gute verbundene Gerechtsame, findet keine abgesonderte Unter- 
pfandsbestellung Statt. 
g. 12. 
Bei geschlossenen Guͤtern findet zwar die Verpfaͤndung eines im 
Verhaͤltnisse zum Ganzen bestimmten Theiles, nicht aber die Verpfändung 
einzelner Grundstuͤcke daraus Statt. 
g. 18. 
Eben so kann eine, Mehren gemeinschaftlich zustehende unbeweg- 
liche Sache von einem der Theilhaber zu seinem Antheile verpfaͤndet werden. 
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