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als Scheidemuͤnze praͤgen zu lassen. Saͤmmtliche kontrahirende Staaten
verpflichten sich aber, nicht mehr Scheidemuͤnze in Umlauf zu setzen, als zu
obigem Zwecke fuͤr das Beduͤrfniß des eigenen Landes erforderlich ist. Sie
werden auch nach Thunlichkeit darauf hinwirken, daß die gegenwärtig im Um-
laufe befindliche Scheidemünze auf jenes Maß zurückgeführt und sodann Nie-
mand genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben
Münze (Artikel 5) erreicht, in Scheidemünze anzunehmen.
Artikel 18.
Jeder kontrahirende Staat macht sich ferner verbindlich:
a) seine eigene Silber-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten
Werth herunter zu setzen, auch eine Außerkurssetzung derselben nur dann
eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier
Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe
öffentlich bekannt gemacht worden ist,
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung das Geprage
undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach
der von ihm getroffenen Bestimmung gegenwärtig im Umlaufe ist, oder
künftig wird in Umlauf gesetzt werden, allmählich zum Einschmelzen
einzuziehen, auch nach dem nämlichen Werthe
IP) seine Silber-Scheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Kassen
auf Verlangen, gegen grobe in seinen Landen kursfähige Münze, um-
zuwechseln. Die zum Umwechseln bestimmte Summe darf jedoch nicht
unter Einhundert Thalern, beziehungöweise Einhundert Gulden, betragen.
Artikel 14.
Durch gegenwärtigen Vertrag soll an den Bestimmungen der Münz-
Konvention d. d. München den 25. August 1837 und der besonderen Ueber-
einkunft über die Scheidemünze von demselben Datum nichts geandert werden.
Artikel 15.
Die kontrahirenden Staaten werden alle Gesebe und Verordnungen, wel-
che zur Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegenwärtigen Konvention