Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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als Scheidemuͤnze praͤgen zu lassen. Saͤmmtliche kontrahirende Staaten 
verpflichten sich aber, nicht mehr Scheidemuͤnze in Umlauf zu setzen, als zu 
obigem Zwecke fuͤr das Beduͤrfniß des eigenen Landes erforderlich ist. Sie 
werden auch nach Thunlichkeit darauf hinwirken, daß die gegenwärtig im Um- 
laufe befindliche Scheidemünze auf jenes Maß zurückgeführt und sodann Nie- 
mand genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben 
Münze (Artikel 5) erreicht, in Scheidemünze anzunehmen. 
Artikel 18. 
Jeder kontrahirende Staat macht sich ferner verbindlich: 
a) seine eigene Silber-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten 
Werth herunter zu setzen, auch eine Außerkurssetzung derselben nur dann 
eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier 
Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe 
öffentlich bekannt gemacht worden ist, 
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung das Geprage 
undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach 
der von ihm getroffenen Bestimmung gegenwärtig im Umlaufe ist, oder 
künftig wird in Umlauf gesetzt werden, allmählich zum Einschmelzen 
einzuziehen, auch nach dem nämlichen Werthe 
IP) seine Silber-Scheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Kassen 
auf Verlangen, gegen grobe in seinen Landen kursfähige Münze, um- 
zuwechseln. Die zum Umwechseln bestimmte Summe darf jedoch nicht 
unter Einhundert Thalern, beziehungöweise Einhundert Gulden, betragen. 
Artikel 14. 
Durch gegenwärtigen Vertrag soll an den Bestimmungen der Münz- 
Konvention d. d. München den 25. August 1837 und der besonderen Ueber- 
einkunft über die Scheidemünze von demselben Datum nichts geandert werden. 
Artikel 15. 
Die kontrahirenden Staaten werden alle Gesebe und Verordnungen, wel- 
che zur Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegenwärtigen Konvention
	        
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