Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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8. 160. 
2) Der zweite Aufhebungsgrund (9. 157) leidet insoweit eine Aus- 
nahme, als derjenige, in dessen Person die Vereinigung Statt findet, durch 
sein Pfandrecht gegen Ansprüche Dritter geschützt ist, wider die ihm das Ei- 
genthum keinen Schutz gewährt . 79). 
g. 161. 
8) Die Aufhebung des Pfandrechtes durch Verzicht kann sowohl still- 
schweigend als ausdrücklich geschehen. 
*'* 
Ein solcher stillschweigender Verzicht kann jedoch weder aus der Einwilli- 
gung des Pfandglaubigers in den Verkauf oder in die weitere Verpfändung 
des Pfandgegenstandes, noch aus der Abtretung eines Vorzugsrechtes, noch 
endlich aus der Annahme eines andern Pfandes oder anderer Sicherheit ge- 
folgert werden. 
S. 163. 
Hat der Pfandschuldner das Recht, durch Bestellung anderer Sicherheit 
das Pfand zu lösen (F. 54), oder dasselbe hinsichtlich des Gegenstandes des 
Pfandrechtes oder hinsichtlich der versicherten Forderung zu beschranken (S. 55) 
und macht er von diesem Rechte Gebrauch: so ist auf Seiten des Gläubigers 
ein nothwendiger Verzicht auf die frühere Verpfändung anzunehmen. 
S. 164. 
4) Die Pfandrechte an einem im Wege der Hürfsvollstreckung oder im 
Konkurse oder in Folge eines Theilungsantrages (C. 123) mittelst gericht- 
licher Versteigerung, umter Beobachtung der gesetzlichen Formen, veräußer- 
ten Gegenstande erlöschen ohne Ausnahme, sobald der ganze Kaufpreis, be- 
züglich der dem Gegenstande des Pfandrechtes entsprechende Theil, entweder 
an das Gericht, oder in Gemäßheit gerichtlicher Anweisung gezahlt worden ist. 
g. 165. 
Der Käufer kann sich daher in diesem Falle durch gehörige Bezahlung 
95 Kaufgeldes von jeder Pfandklage hinsichtlich des erkauften Gegenstandes 
efreien. 
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