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g. 216.
Antraͤge in Unterpfandssachen koͤnnen schriftlich und muͤndlich ange-
bracht werden.
Die Verhandlungen geschehen in der Regel muͤndlich.
g. 216.
Erkläárungen in Unterpfandssachen, in deren Folge eine Verbindlichkeit
übernommen oder ein Recht aufgegeben wird, müssen entweder gerichtlich ge-
schehen oder gerichtlich anerkannt werden, vorbehältlich der besonderen Bestim-
mungen im §. 824 Nr. 2.
Bei Erklärungen, welche im Auslande ausgestellt werden, können Nota-
riats-Urkunden die Stelle gerichtlicher Rekognition vertreten.
Erklärungen von Ehefrauen, welche eine Verbürgung für den Ehemann
enthalten, müssen überdieß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die
Verbürgung der Frauen entsprechen, ohne Unterschied, ob solche im Inlande
oder im Auslande erfolgt sind.
g. 217.
Ist der Unterpfandsbehoͤrde die Dispositions-Faͤhigkeit oder die Legiti-
mation der Person, welche eine solche Erklärung abgiebt, z. B. deren Voll-
jährigkeit oder bei einer Frauensperson deren Ledigkeit, unbekannt: so ist dieser
Anstand vorerst zu beseitigen.
K. 218.
Obrigkeitlich bestellte Verwalter fremden Vermögens (Vormünder u. s. w.)
haben, wenn sie ein Recht einrdumen oder aufgeben, die Genehmigung der
obervormundschaftlichen oder sonst verfassungsmaßig zuständigen Behörde bei-
zubringen.
S. 219.
Einzeichnungen in das Hypotheken-Buch, durch welche eine Partei Rechte
aufgiebt oder Verbindlichkeiten übernimmt, finden auf den einseitigen Antrag
dieser Partei Statt.
S#. 220.
Eben so können Vormerkungen zur Erhaltung von Rechten (§8. 63, 130)
auf Verlangen desjenigen, welcher sich dadurch sicher stellen will, ingleichen
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