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die nach Ö 186, 187, 190, 191 erforberliche Erneuerung eingeschriebener
Rechte, auch ohne Einwilligung des Gegentheiles erfolgen.
g. 221.
Dagegen dürfen Einzeichnungen, welche die Erwerbumg eines Rechtes oder die
Befreiung von Verbindlichkeiten bezwecken, auf einseitigen Antrag der Par-
tei, zu deren Gunsten das Recht oder die Befreiung eingetragen werden soll,
nur auf dem Grunde eines rechtskräftigen Erkeiminisses oder einer Exekwions=
Verfügung vorgenommen werden (F. 63).
g. 222.
uUnstatthafte Gesuche sind sofort zurückzuweisen.
Ist aber ein Antrag nur nicht hinreichend begründet, so hat die Behörde
den Antragsteller darüber, was von ihm noch beizubringen ist, zu verständigen.
223.
Zu Beseitigung von Anständen und Widersprüchen unter den Betheiligten
ist die Unterpfandsbehörde, als solche, nur soweit befugt, als dieses ohne
richterliche Entscheidung geschehen kann.
g. 224.
Zu diesem Zwecke hat die Unterpfandsbehörde das Recht, nicht nur die-
jenigen, welche ohnehin ihren Gerichtsstand bei derselben haben, sondern über-
haupt alle, welche Anträge bei ihr stellen oder für welche sich Einzeichnungen
im Hypotheken-Buche befinden, zu mündlichen oder schriftlichen Verhandlungen
und Erklärungen in Bezug auf solche aufzufordern und den Ungehorsam,
soweit dieser nicht in einzelnen Fällen mit besonderen Rechtsnachtheilen bedroht
ist (65. 240 flg., 813 flg., 826 flg.), mit geeigneten zuvor angedrohten
Geldstrafen zu ahnden.
§#. 225.
Sind dagegen Anstände oder Widersprüche ohne richterliche Entscheidung
nicht zu beseitigen, so hat die Unterpfandsbehörde die Parteien nach vergeb-
lichem Versuche der Güte auf den Rechtsweg zu verweisen.
2) Verfahren bei der Unterpfandsbestellung.
g. 226.
Die unterpfandsbestellung kann sowohl auf den Antrag des Pfandbestellers
als des mit einem Pfandrechtstitel versehenen Glaͤubigers oder einer den Glaͤu-
biger vertretenden Person oder Behörde (5§. 29, 36) erfolgen.