Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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s. 227. 
Der Antragsteller hat 
1) den Betrag C. 9) und den Grund (C. 65) der zu versichernden 
Forderung, 
2) den Pfandrechtstitel (I. 25), dafern der Antrag nicht vom Pfand- 
besteller selbst ausgeht (S. 64), 
8) die zu verpfändenden Gegenstände, wenn der Antrag auf einem frei- 
willigen Pfandrechtstitel beruht (5. 31), 
anzugeben. 
g. 228. 
Im Falle eines freiwilligen Hfandrechtstitels ist auch alsbald ein von 
dem Kataster-Führer gefertigter Auszug aus dem Grundbuche (F. 14) über 
die zu verpfändenden Grundstücke, mit deren genauer Beschreibung und mit 
der Angabe desjenigen, auf dessen Namen fie stehen, beizubringen. 
#. 229. 
Desgleichen sind die Urkunden über die gerichtliche Uebereignung der zu 
verpfändenden Gegenstände an den Pfandbesteller mit zu überreichen, oder es 
ist deren Aufsuchen in den Akten (§. 205) zu beantragen. 
##. 250. 
Liegt hingegen dem Antrage ein gesetzlicher Pfandrechtstitel zum 
Grunde, so kann sowohl der Glaubiger als der Schuldner die Auswahl der 
zu verpfändenden Gegenstände der Unterpfandsbehörde überlassen (s. 52). 
#. 231. 
In dem einen, wie in dem andern Falle (§§. 228, 230) hat die Unter- 
pfandsbehörde vor der Unterpfandsbestellung zu prüfen: 
1) ob die zu versichernde Forderung und ob ein Pfandrechtstitel auf die 
zu verpfändenden Gegenstände anerkannt ist (Ss. 232—244); 
2) ob der Pfandbesteller zu deren Verpfandung befugt ist (s. 215); 
3) ob der Verpfändung derselben sonst kein rechtliches Hinderniß entge- 
gen steht, oder doch andere eingetragene Rechte vorbehalten werden 
müssen (§#. 246 —252). 
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