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g. 3.
Nichts desto weniger steht ed dem Berechtigten zu, sein Recht auch gegen
den neuen Erwerber zu verfolgen, insofern dieser, nach den daruͤber geltenden
Bestimmungen, nicht dagegen sicher gestellt ist.
Eigenthumgansprüche an Gegenständen, welche das Konkurs-Gericht
als zur Masse gehörig in Beschlag genommen hat, erlöschen jedoch in jedem
Falle, soweit sie nicht vor deren Veräußerung angemeldet worden sind.
S#4.
Dafern der vindizirende Eigenthümer Pfandrechte an der Sache gegen sich
anerkennen muß (§. 130 flg. des Gesetzes über das Recht an Faustpfandern
und Hypotheken), so haben die Pfandgldubiger ihr Recht alsdann gegen den
Vindikanten zu verfolgen.
Hierher gebört auch der Fall, wenn die gegenwärtige Nachfolge in
Lehen oder Fideikommiß Gegenstand des Anspruches ist.
g. 6.
Werden hingegen nur an fremder Sache Rechte in Anspruch genommen,
welche der eine oder der andere Pfandglaͤubiger nicht anzuerkennen hat (8h.
119, 130 flg. des Pfandgesetzes), so findet kein Absonderungsrecht Statt,
vielmehr steht in diesem Falle dem Berechtigten für das sonach aufgehobene
Recht nur ein Entschädigungsanspruch zu.
Dieser ist in der zweiten Klasse, nach den vorgehenden Gldubigern, aus
dem Erlöse des Gegenstandes zu befriedigen, soweit derselbe aber nicht zu-
reicht, in die letzte Klasse zu stellen.
g. 6.
Hat ein solcher Anspruch nur die kuͤnftige Nachfolge in Lehen oder
Fideikommiß zum Gegenstande, so beschrankt sich derselbe auf Anerkennung des
fraglichen Nerus und auf Ausscheidung der Substanz des Lehens oder des
Fideikommisses aus dem Konkurse (#. 95 flg.).
I. Der Quasi-Vindikanten.
6 g. 7.
Eben so koͤnnen diejenigen, von welchen Sachen vermoͤge eines
die Uebertragung des Eigenthumsrechtes nicht bezweckenden oder