Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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drohung beizufuͤgen, daß im wieder vorkommenden Falle der Name des be- 
theiligten Konditors oder der Fabtik, aus welcher die fragliche vergiftete 
Waare bezogen worden ist, offentlich bekannt gemacht werden wird. 
Weimar den 27. Juny 1839. 
Großberzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
IV. Mit Bezugnahme auf unsere — in dem Großherzoglichen Regie- 
rungs-Blatte Nr. 6 Jahrgang 1888 erschienene Bekanntmachung vom 15. May 
j. I., die Berechnung und Bezahlung der Anzeigegebühren (Pfandgelder) bei 
entdeckten und zur Bestrafung angezeigten Forftfreveln betreffend, worauf die 
sämmtlichen betheiligten Behörden nochmals verwiesen werden, ertheilen wir 
den sämmtlichen Großherzoglichen Forst-Recepturen hierdurch nachträglich die 
Anweisung, diese vierteljährig an die betheiligten Forstbeamten zu bezahlen- 
den Anzeigegebühren vom 1. April d. J. an bis zum jedesmaligen Rechnungs- 
schluß in ihrer Gewährschaft liegen zu lassen und dann erst, mittelst eines 
darüber anzufertigenden Einrechnungs-Registers, der Kammer-Central-Kasse 
in Zurechnung zu bringen. 
Weimar den 12. July 1889. 
Großherzoglich Sächsche KRammer daselbst. 
Hercher.
	        
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