Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Uegierungs - Blatt 
Großbe ro gthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1839. Nummer 18. W. August. 6 
  
  
        
  
Bekauntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Koniglichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
die nachstehenden beiden Gesetze, als: 
I. über das gerichtliche Verfahren wegen Ehrenkrankungen und 
II. einen Nachtrag zu dem Zunftgesete vom 15. May 1821 betreffend, 
andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 26. July 1839. 
Großberzoglich Sächfiische Landesregierung. 
von Miüller. 
J. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
Um die Streitigkeiten über Ehrenkränkungen von dem Gebiete des Civil- 
Prozesses möglichst auszuschließen und das gerichtliche Verfahren darüber zu 
regeln, verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages hiermit, wie folgt: 
(56!
	        
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