Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Regierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
Weimar 1839. Aummer 4. 2. Februar. 
  
Bekanutmachungen. 
I. Um den Betrag von acht Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer als 
alte Landsteuer und den Betrag von drei Weimarischen Terminen als Grund- 
Einkommensteuer, zusammen eilf Termine alt-Weimarischer Grund- 
steuer, welche nach Verordnung des höchsten Steuer-Patentes vom 28. De- 
zember 1838 in jedem der 8 Jahre 1839, 1840 und 1841 vorerst und so 
lange nicht, in Gemäßheit des dort ausgesprochenen Vorbehaltes weiterer Ver- 
willigungen und Anordnungen, andere Bestimmungen eintreten, entrichtet wer- 
den müssen, aufzubringen, sind in den nachverzeichneten Kreisen und Landes- 
theilen des Großherzogthumes, im Sinne der Bestimmungen des Grundgesetzes 
über die Steuerverfassung vom 29. April 1821, zu entrichten und zwar: 
1) In dem Weimarischen Kreise, dem Jenaischen Kreise und dem 
Eisenachischen Kreise alter Lande, ingleichen in allen denjeni- 
gen Ortschaften der neu erworbenen Landestheile, wo die frühere 
Form der Entrichtung mittelst Anfertigung neuer Kataster bereits auf 
alt-Weimarische Termine umgewandelt worden ist, so wie von allen 
Grund-Objekten, deren Besteuerung nach alt-Weimarischer Be- 
schockungs-Norm Stakt gefunden hat: 
eilf der bisherigen und bezüglich nunmehrigen 
Steuer-Termine 
ie
	        
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