Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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5. 86. 
Dem Inhaber eines vor Publikation des gegenwaͤrtigen Gesetzes ertheil- 
ten Privilegiums stehet es frei, ob er von diesem Gebrauch machen, oder den 
Schutz des Gesetzes anrufen will. 
g. 37. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehende oder von ihm abweichende fruͤhere 
Vorschriften treten außer Kraft. 
g. 38. 
Auf die in einem fremden Staate außerhalb Deutschland er— 
schienenen Werke soll gegenwaͤrtiges Gesetz in dem Maße Anwendung finden, 
als die in demselben festgestellten Rechte den in Unserem Lande erschienenen 
Werken durch die Gesetze des fraglichen Staates ebenfalls gewährt werden. 
Den in deutschen Staaten erschienenen Werken aber soll der in diesem Gesetze 
zugesicherte Rechtsschuzz gewährt werden, ohne daß die Nachweisung der Ge- 
genseitigkeit zu erfordern ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Januar 1839. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Muͤller. 
Gesetz 
zum Schutze des Eigenthumes an Wer- 
ken der Wissenschaft und Kunst gegen 
Nachdruck und Nachbildumg.
	        
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