Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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laukend ausgefertigte Konvention soll nach erfolgter Auswechselung Kraft und 
Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
Weimar den 28. Dezember 1838. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement der auswärtigen Tu#gelegenheiten. 
C. W. Freih. v. Fritsch. 
II. Daß die Großherzoglich Oldenburgische Staatsregierung für das 
Fürstenthum Birkenfeld, unter Annahme des 241 Guldenfußes, und daß die 
drei Herzoglichen Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg und 
Anhalt -Cöthen für den gesammten Umfang ihrer Lande, unter Annahme des 
14 Thalerfußes, der unter dem 30. July 1838 zu Dresden abgeschlossenen 
allgemeinen Münz-Konvention beigetreten sind, wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar den 1. November 1839. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium, 
Departement der auswärtigen Angelegenheiten. 
C. W. Freih. v. Fritsch. 
Bekauutmachungen. 
I. Zur Sicherung gleichförmiger Anwendung der Bestimmung in dem 8. 18 
des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit in Kriminal-Sachen vom 10. April 
1839 wird hierdurch zur Nachachtung für alle betheiligte Gerichtsstellen be- 
kannt gemacht: 
daß durch die angezogene gesetzliche Vorschrift das vorlaufige Einschrei- 
ten der Lokal-Gerichte nur hinsichtlich derjenigen Kriminal-Fälle ausge- 
schlossen ist, welche an dem Orte selbst, wo das Kriminal-Gericht sei- 
nen Sitz hat, oder in der Flur dieses Ortes vorkommen, daß aber 
auch hinsichtlich dieser Fälle den Lokal-Gerichten obliegt, jede darauf 
sich beziehende Thatsache oder Erkenntnißquelle, welche zu ihrer Kennt- 
niß gelangt, schleunig aktenkundig zu machen und dem Kriminal-Gerichte
	        
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