Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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jebigen Stande der Bildung der Frauen zu einer lästigen, wesentliche Vor- 
theile nicht gewährenden Form geworden ist: so haben Wir mn zeastenne 
des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen: # 
g. 1. 
Die Geschlechts-Vormondschaft, welche auf obrigkeitliche iti 
beruht, wird hiermit gaͤnzlich aufgehoben. f gkeitlicher Bestaͤtigung 
8. 2. 
Diese Aufhebung erstreckt sich auch auf die in den vormals Erfurtischen 
Gebietstheilen des Großherzogthumes geltende Vorschrift des Königlich Preußi- 
schen Landrechtes, wonach Frauens-Personen gewisse Angelegenheiten nur mit 
Zuziehung eines Beistandes vornehmen koͤnnen. 
§. 3. 
Dem zu Folge haben in Zukunft alle von den Frauens-Personen unter- 
nommene gerichtliche und außergerichtliche Handlungen dieselben rechtlichen 
Wirkungen, welche ihnen biöher durch Zuziehung eines Geschlechts-Vormundes 
oder Beistandes zu verschaffen gewesen. Es werden aber die Richter hiermit 
angewiesen, bei der in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. April 1833 den Ehe- 
weibern zu ertheilenden Belehrung über den in Folge der Verbürgung zu be- 
sorgenden Vermögensverlust und bei der darauf abzugebenden Erklärung selbst 
die Anwesenheit der Ehemänner oder deren Sachwalter nach Eintritt des ge- 
genwärtigen Gesetzes ferner niemals zu gestatten. 
S. 4. 
Gestattet bleibt es jedoch jeder Frauens-Person bei allen Verhandlungen 
vor öffentlichen Behörden, bei denen die Gegenwart des Geschlechts = Vormun- 
des seither nicht auögeschlossen war, mit einem männlichen Beistande nach ihrer 
Wahl zu erscheinen. 
S. 5. 
Uebrigens soll sich dieses Gesetz nicht auf diejenige Pflegschaft erstrecken, 
wekche den Ehemännern in Ansehung ihrer Ehefrauen in den Rechten beige- 
legt wird und welche unter dem Namen der ehelichen Vormundschaft behriffen
	        
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