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positum geleistet worden, zu den das Depositum betreffenden Akten zu nehmen
und im Depositen-Buche darauf zu verweisen.
g. 34.
Jedem Betheiligten bei einem Depositum ist die Einsicht der darauf be- “i-
züglichen Rechnung (des Konto) im Depositen-Buche und der dazu gehörigen
Belege zu gestatten, auch auf Verlangen Abschrift davon zu ertheilen.
g. 35.
Wegen aͤlterer Depositen, deren gegenwaͤrtige Eigenthuͤmer oder sonst —
Amspruchsberechtigte ganz oder ihrem Aufenthalte nach unbekannt sind, ist, teo.
mmter Genehmigung der zuständigen Landesregierung, der Ediktal-Prozeß ge-
gen Alle, welche auf das Depositum Anspruch machen könnten, zu eröffnen, da-
fern das Depositum über funfzig Thaler im Vierzehenthaler-Fuße beträgt.
g. 386.
Ist der Bestand eines solchen Depositums geringer, oder werden auf die
erlassene Ediktal- Ladung keine Anspruͤche auf dasselbe nachgewiesen: so faͤllt
es, vorbehaͤltlich etwa begruͤndeter Rechte Anderer, dem Fiskus des Gerichtes
anheim, bei welchem das herrenlose Depositum aufbewahrt worden ist.
g. 37.
Melden sich in der Folge, jedoch vor Ablauf der Verjährungzzeit seit
der Entschüttung des Depositums (5. 36), noch Berechtigte zu einem solchen
Depositum: so ist die betroffene Kasse schuldig, den empfangenen Deposital-
Betrag, soweit gegründete Ansprüche darauf dargethan werden, jedoch ohne
Zinsen und sonstigen Abwurf bis zur Zeit der Anmeldung, herauszugeben.
Zweites Kapitel.
Besondere Bestimmungen über die Deposital-Verwaltung bei den
Landes-Justiz-Kollegien.
g. 38.
Vorstehende Bestimmungen finden im Allgemeinen auch bei dem Depostten- w###endung
Wesen der Landesregierungen Anwendung. en Besing
Im Einzelnen treten jedoch folgende Abweichungen ein. mungen.